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Änderung § 14 Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland" vom 23.07.2021
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§ 14 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.07.2021 geltenden Fassung | § 14 n.F. (neue Fassung) in der am 23.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3014 |
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(Textabschnitt unverändert) § 14 Beschäftigte | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die Stiftung besitzt Dienstherrenfähigkeit im Sinne des § 2 des Bundesbeamtengesetzes. 2 Die Beamten der Stiftung werden mit Ausnahme des Direktors vom Vorsitzenden des Kuratoriums ernannt, soweit nicht die Befugnis zur Ernennung durch die Satzung dem Direktor übertragen ist. (2) 1 Oberste Dienstbehörde für die Beamten der Stiftung ist das Kuratorium. 2 § 144 des Bundesbeamtengesetzes bleibt unberührt. (3) Auf die Arbeitnehmer der Stiftung sind die für Arbeitnehmer des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Stiftung besitzt Dienstherrenfähigkeit im Sinne des § 2 des Bundesbeamtengesetzes. 2 Die Beamten und Beamtinnen der Stiftung werden vom Vorsitz des Kuratoriums ernannt, soweit nicht die Befugnis zur Ernennung durch die Satzung dem Präsidenten oder der Präsidentin übertragen ist. (2) 1 Oberste Dienstbehörde für die Beamten und Beamtinnen der Stiftung ist das Kuratorium. 2 § 144 des Bundesbeamtengesetzes bleibt unberührt. (3) Auf die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen der Stiftung sind die für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden. |
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