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§ 1b - Pflanzenbeschauverordnung (PflBeschauV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 03.04.2000 BGBl. I S. 337; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 13.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 277
Geltung ab 20.05.1989; FNA: 7823-5-6 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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§ 1b Anzeigepflichten in besonderen Fällen



1Wer Kartoffeln mit Ursprung in Polen zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken anbauen, aufbereiten, lagern oder verarbeiten will, hat dies unter Angabe des Datums des Eintreffens der Kartoffeln, des Aufbewahrungsortes, des Lagerortes oder des Ortes der Verarbeitung und des beabsichtigten Verwendungszweckes der Kartoffeln der zuständigen Behörde spätestens einen Werktag vor dem voraussichtlichen Eintreffen der Kartoffeln anzuzeigen und eine Untersuchung durch die zuständige Behörde zu ermöglichen. 2Die zuständige Behörde kann eine Untersuchung der Kartoffeln durchführen.





 

Frühere Fassungen von § 1b Pflanzenbeschauverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 05.11.2017Artikel 2 Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Pflanzenbeschauverordnung
vom 03.05.2017 BAnz AT 04.05.2017 V1
aktuell vorher 05.05.2017Artikel 1 Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Pflanzenbeschauverordnung
vom 03.05.2017 BAnz AT 04.05.2017 V1
aktuellvor 05.05.2017früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1b Pflanzenbeschauverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1b PflBeschauV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflBeschauV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 PflBeschauV Ordnungswidrigkeiten (vom 05.11.2017)
... nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 2. entgegen a) § 1b Satz 1 oder b) § 8 Absatz 2 Satz 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Pflanzenbeschauverordnung
V. v. 03.05.2017 BAnz AT 04.05.2017 V1
Artikel 1 13. PflBeschauVÄndV
... 2016 (BAnz AT 16.08.2016 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1b wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) ... 2. § 15 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst: „a) § 1b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1  ...

Neunte Verordnung zur Änderung pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften
V. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2927
Artikel 1 9. PflSchRÄndV Änderung der Pflanzenbeschauverordnung
... Nr. 15) bei eingeführtem hölzernen Verpackungsmaterial." 3. Nach § 1b wird folgender § 1c eingefügt: „§ 1c Durchführung von ...

Verordnung zur Anpassung von Straf- und Bußgeldvorschriften in pflanzenschutzrechtlichen Verordnungen
V. v. 10.10.2012 BGBl. I S. 2113
Artikel 2 PflSchRBußGAnpV Änderung der Pflanzenbeschauverordnung
... vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 2. entgegen a) § 1b Satz 1 oder b) § 8 Absatz 2 Satz 2 eine Anzeige nicht, nicht ...