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§ 15 - Pflanzenbeschauverordnung (PflBeschauV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 03.04.2000 BGBl. I S. 337; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 13.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 277
Geltung ab 20.05.1989; FNA: 7823-5-6 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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§ 15 Ordnungswidrigkeiten



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 1a Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, oder § 1a Absatz 4 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

2.
entgegen

a)
§ 1b Satz 1 oder

b)
§ 8 Absatz 2 Satz 2

eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder eine Untersuchung einer Sendung nicht ermöglicht,

3.
entgegen § 2 einen Schadorganismus einführt,

4.
entgegen § 3 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1, § 4 Satz 1, § 5 Satz 1 oder § 7 Absatz 1 eine Pflanze, ein Pflanzenerzeugnis oder einen sonstigen Gegenstand einführt,

5.
entgegen § 3 Absatz 3 einen Teil einer Sendung einführt,

6.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 4a Absatz 1 Satz 1, 2 oder Satz 4 oder Absatz 2 Satz 2, § 13g oder § 13ma Absatz 4 Satz 1 zuwiderhandelt,

7.
entgegen § 7a Satz 1 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

7a.
entgegen § 7a Satz 3 eine Pflanze, ein Pflanzenerzeugnis oder einen sonstigen Gegenstand entfernt,

8.
entgegen § 7b Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder die zuständige Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,

8a.
entgegen § 7b Satz 3 eine Sendung nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer vorhält,

9.
entgegen § 12 Absatz 4 oder § 13c Absatz 5 Satz 1 ein Pflanzengesundheitszeugnis oder einen Pflanzenpass verwendet,

10.
entgegen § 13a Absatz 1 oder § 13h Absatz 1 einen Schadorganismus verbringt,

11.
entgegen § 13a Absatz 2, 3 Satz 1 oder Absatz 5, den §§ 13b, 13c Absatz 1 Satz 1, § 13h Absatz 2 oder Absatz 3, § 13i, § 13j Absatz 1 Satz 1, § 13ma Absatz 1 oder Absatz 5 oder § 13mb eine Pflanze, ein Pflanzenerzeugnis, Saatgut oder einen sonstigen Gegenstand verbringt,

12.
entgegen § 13a Absatz 4 einen Teil einer Sendung verbringt,

13.
entgegen § 13n Absatz 3 Satz 2 oder § 13p Absatz 6 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,

14.
ohne Registrierung nach § 13p Absatz 1 Holz in Verkehr bringt oder eine aus Holz hergestellte Verpackung kennzeichnet oder hölzernes Verpackungsmaterial ausbessert oder aufarbeitet,

15.
entgegen § 13q Absatz 1 Satz 2 eine aus Holz hergestellte Verpackung kennzeichnet,

15a.
entgegen § 13s hölzernes Verpackungsmaterial verwendet oder

16.
entgegen § 14a Absatz 4 Satz 1 eine Pflanze, ein Pflanzenerzeugnis oder einen sonstigen Gegenstand lagert, untersucht oder behandelt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 13e Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder

2.
entgegen § 13e Absatz 2 Satz 3 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 3, 4, 5 oder Nummer 7 gelten auch für die Durchfuhr im Sinne des § 13 Satz 1.





 

Frühere Fassungen von § 15 Pflanzenbeschauverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 05.11.2017Artikel 2 Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Pflanzenbeschauverordnung
vom 03.05.2017 BAnz AT 04.05.2017 V1
aktuell vorher 05.05.2017Artikel 1 Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Pflanzenbeschauverordnung
vom 03.05.2017 BAnz AT 04.05.2017 V1
aktuell vorher 17.08.2016Artikel 1 Zwölfte Verordnung zur Änderung der Pflanzenbeschauverordnung
vom 15.08.2016 BAnz AT 16.08.2016 V1
aktuell vorher 06.07.2013Artikel 4 Verordnung über die Neuordnung pflanzenschutzrechtlicher Verordnungen
vom 27.06.2013 BGBl. I S. 1953
aktuell vorher 17.10.2012Artikel 2 Verordnung zur Anpassung von Straf- und Bußgeldvorschriften in pflanzenschutzrechtlichen Verordnungen
vom 10.10.2012 BGBl. I S. 2113
aktuell vorher 28.12.2011Artikel 1 Neunte Verordnung zur Änderung pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften
vom 20.12.2011 BGBl. I S. 2927
aktuellvor 28.12.2011früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 15 Pflanzenbeschauverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 PflBeschauV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflBeschauV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Pflanzenbeschauverordnung
V. v. 03.05.2017 BAnz AT 04.05.2017 V1
Artikel 1 13. PflBeschauVÄndV
... Behörde kann eine Untersuchung der Kartoffeln durchführen." 2. § 15 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst: „a) § 1b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 ...

Neunte Verordnung zur Änderung pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften
V. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2927
Artikel 1 9. PflSchRÄndV Änderung der Pflanzenbeschauverordnung
... Wörter „der Europäischen Union" ersetzt. 27. § 15 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...

Verordnung über die Neuordnung pflanzenschutzrechtlicher Verordnungen
V. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1953
Artikel 4 PflSchRNeuOV Änderung der Pflanzenbeschauverordnung
... verwenden, das nach § 13q Absatz 1 gekennzeichnet ist." 12. § 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nach der Nummer 7 wird folgende Nummer 7a ...

Verordnung zur Anpassung von Straf- und Bußgeldvorschriften in pflanzenschutzrechtlichen Verordnungen
V. v. 10.10.2012 BGBl. I S. 2113
Artikel 2 PflSchRBußGAnpV Änderung der Pflanzenbeschauverordnung
...  15 der Pflanzenbeschauverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. April 2000 (BGBl. I S. ... 2011 (BGBl. I S. 2927) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „§ 15 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Absatz 1 Nummer 3 ...

Zwölfte Verordnung zur Änderung der Pflanzenbeschauverordnung
V. v. 15.08.2016 BAnz AT 16.08.2016 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 12.02.2017 BAnz AT 13.02.2017 V1
Artikel 1 12. PflBeschauVÄndV
... nur in geschlossenen Behältern oder Verpackungen verbracht werden." 4. § 15 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...