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Änderung § 7a Pflanzenbeschauverordnung vom 06.07.2013
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§ 7a a.F. (alte Fassung) in der vor dem 06.07.2013 geltenden Fassung | § 7a n.F. (neue Fassung) in der am 06.07.2013 geltenden Fassung durch Artikel 4 V. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1953 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7a Angaben bei der Einfuhr | |
Wer Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände, die in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt sind, aus einem Drittland in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verbringt, ist verpflichtet, unverzüglich gegenüber der zuständigen Behörde folgende Angaben zu machen: 1. Bezeichnung der in der Sendung enthaltenen pflanzenbeschaurechtlichen Vorschriften unterfallenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände unter Verwendung der Codes des Integrierten Zolltarifs der Europäischen Gemeinschaften und der botanischen Bezeichnung der Pflanzen, 2. die Nummern der Zeugnisse nach § 6, 3. Name und Anschrift des Einführers sowie dessen Registriernummer im Sinne des § 13n Abs. 2, 4. im Falle von Sendungen, die an einem genehmigten Kontrollort nach § 8a untersucht werden sollen, die Registriernummer des Einführers und die Bezeichnung des genehmigten Kontrollorts. | |
(Text alte Fassung) Mit der Einfuhr unterliegen die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände der Überwachung durch die zuständige Behörde. | (Text neue Fassung) Mit der Einfuhr unterliegen die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände der Überwachung durch die zuständige Behörde. Verfügungsberechtigte und Besitzer der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände im Sinne des Satzes 1 dürfen diese nicht vor der Untersuchung nach § 8 Absatz 1 von dem Eingangsort oder dem genehmigten Kontrollort entfernen. |
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