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Synopse aller Änderungen der Pflanzenbeschauverordnung am 06.07.2013
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 6. Juli 2013 durch Artikel 4 der PflSchRNeuOV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der PflBeschauV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 06.07.2013 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 06.07.2013 geltenden Fassung durch Artikel 4 V. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1953 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen § 1 Begriffsbestimmungen § 1a Anzeigepflichten § 1b Anzeigepflichten in besonderen Fällen § 1c Durchführung von Untersuchungen | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) § 1d Leitlinien |
Zweiter Abschnitt Einfuhr aus einem Drittland und Durchfuhr, Ausfuhr § 2 Einfuhrverbot für Schadorganismen § 3 Einfuhrverbot für befallene Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände § 4 Einfuhrverbot für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände § 4a Neue Schadorganismen | |
§ 4b Verbote auf Grund von Schutzmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union | |
§ 5 Anforderungen § 6 Zeugnisse § 7 Eingangsort § 7a Angaben bei der Einfuhr § 7b Kontrolle von hölzernem Verpackungsmaterial § 8 Untersuchung § 8a Genehmigter Kontrollort § 8b Untersuchung am genehmigten Kontrollort § 8c Pflichten des Einführers § 9 Maßnahmen § 10 Einfuhrerleichterungen § 11 Vorratsschutz § 12 Ausfuhruntersuchung § 13 Durchfuhr Dritter Abschnitt Innergemeinschaftliches Verbringen Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften für das innergemeinschaftliche Verbringen § 13a Verbringungsverbot § 13b Anforderungen § 13c Pflanzenpass § 13d Genehmigung § 13e Aufbewahrung § 13f Untersuchung § 13g Maßnahmen Unterabschnitt 2 Besondere Vorschriften für das Verbringen in Schutzgebiete § 13h Verbringungsverbot § 13i Besondere Anforderungen an das Verbringen § 13j Pflanzenpass § 13k Genehmigung § 13l Maßnahmen § 13m Befördern durch ein Schutzgebiet Vierter Abschnitt Registrierung, Kennzeichnung und Behandlung von Holz § 13n Registrierung § 13o Ruhen der Registrierung § 13p Registrierung bei der Behandlung und Kennzeichnung von Verpackungen aus Holz § 13q Kennzeichnung § 13r Ausbesserung und Aufarbeitung von hölzernem Verpackungsmaterial | |
§ 13s Verwendung von hölzernem Verpackungsmaterial | |
Fünfter Abschnitt Schlussbestimmungen § 14 Ausnahmen § 14a Ausnahmen für Versuchs- und Züchtungszwecke § 14b Mitteilungen § 14c Forderungsübergang § 15 Ordnungswidrigkeiten § 16 (weggefallen) § 17 (weggefallen) § 18 (Inkrafttreten) Anlage 1 (zu § 11) Vorratsschutz; lebende Teile von Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse Anlage 2 (zu § 11) Vorratsschutz; Schadorganismen Anlage 3 (zu § 12 Abs. 3 Satz 2) Anlage 4 (zu § 12 Abs. 3 Satz 3) Muster eines Stempels Anlage 5 (zu § 13q) Kennzeichnung für behandeltes Holz nach § 13q | |
§ 1 Begriffsbestimmungen | |
(1) Im Sinne dieser Verordnung sind 1. Feststellung: Feststellung, die von einem Angehörigen eines amtlichen Pflanzenschutzdienstes oder unter seiner Verantwortung von einem anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes getroffen wird; 2. Anpflanzen: jedes Ein- oder Aufbringen von Pflanzen mit dem Ziel, ihr Wachstum, ihre Fortpflanzung oder ihre Vermehrung zu ermöglichen oder zu fördern; 3. Schutzgebiet: Gebiet innerhalb der Europäischen Union, für das zum Schutz gegen die Gefahr der Einschleppung bestimmter Schadorganismen besondere Verbote oder Beschränkungen festgelegt worden sind; 4. Drittland: Staat, der nicht Mitgliedstaat ist; Drittland im Sinne dieser Verordnung sind auch die Kanarischen Inseln und die französischen überseeischen Departements; 5. Innergemeinschaftliches Verbringen: Verbringen von Schadorganismen, Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen innerhalb der Europäischen Union einschließlich des Inlandes; 6. Durchfuhr: a) Einfuhr von Schadorganismen, Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen aus einem Drittland oder b) innergemeinschaftliches Verbringen von Schadorganismen, Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen, die aus einem Drittland in einen Mitgliedstaat eingeführt worden sind mit anschließender Ausfuhr in ein Drittland; 7. Internationaler Standard: Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen, der in Übereinstimmung mit dem Internationalen Pflanzenschutzübereinkommen erstellt worden ist; | |
8. Einfuhr: Verbringen von Nichtgemeinschaftswaren im Sinne von Artikel 4 Nr. 8 in Verbindung mit Nr. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2313/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1) aus einem Drittland in den Geltungsbereich dieser Verordnung. | 8. Einfuhr: Verbringen von Nichtgemeinschaftswaren im Sinne von Artikel 4 Nr. 8 in Verbindung mit Nr. 7 der Verordnung EWG Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1) aus einem Drittland in den Geltungsbereich dieser Verordnung, 9. Sendung: eine Menge an Waren, die in Bezug auf mit dem Warenverkehr verbundenen Förmlichkeiten, insbesondere Zollförmlichkeiten, in einem einzigen Dokument erfasst sind. Eine Sendung im Sinne des Satzes 1 Nummer 9 kann aus einer oder mehreren Partien bestehen. |
(2) Soweit in den nachstehenden Vorschriften auf Anhänge der Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. EG Nr. L 169 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/16/EG vom 2. März 2005 (ABl. EU Nr. L 57 S. 19), verwiesen wird, sind die Anhänge in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Werden diese Anhänge geändert oder nach dem in der Richtlinie vorgesehenen Verfahren an die veränderte phytosanitäre Situation angepasst, sind die Anhänge in der geänderten oder angepassten und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Fassung mit Beginn des in der Änderungs- oder Anpassungsrichtlinie festgelegten Anwendungstages anzuwenden. | |
§ 1d (neu) | § 1d Leitlinien |
Liegt eine in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden durch das Julius Kühn-Institut erstellte und im Bundesanzeiger veröffentlichte Leitlinie zur Bekämpfung eines bestimmten Schadorganismus vor, berücksichtigt die zuständige Behörde bei der Entscheidung über die anzuwendenden Maßnahmen zur Bekämpfung des Schadorganismus oder zur Abwehr der Gefahr der Verschleppung des Schadorganismus diese Leitlinie. | |
§ 4b (neu) | § 4b Verbote auf Grund von Schutzmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union |
(1) Schadorganismen, Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände dürfen nicht aus Drittländern eingeführt oder innergemeinschaftlich verbracht werden, soweit ihre Einfuhr oder ihr innergemeinschaftliches Verbringen durch die Europäische Kommission nach Artikel 16 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie 2000/29/EG in der jeweils geltenden Fassung verboten worden ist und das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz den jeweiligen Rechtsakt im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz macht auch die Änderungen sowie die Aufhebung des jeweiligen Rechtsaktes im Bundesanzeiger bekannt. (2) Absatz 1 gilt auch für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände, die von einem Schadorganismus im Sinne des Absatzes 1 befallen sind. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn in einem in Absatz 1 genannten Rechtsakt 1. besondere Anforderungen für die Einfuhr oder das innergemeinschaftliche Verbringen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen festgelegt und diese Anforderungen nicht erfüllt sind, 2. besondere Bescheinigungen für die Einfuhr oder das innergemeinschaftliche Verbringen erforderlich sind und diese nicht die Befallsgegenstände begleiten. In diesen Fällen sind die §§ 5 bis 7a und 8 bis 8c entsprechend anzuwenden. | |
§ 7a Angaben bei der Einfuhr | |
Wer Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände, die in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt sind, aus einem Drittland in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verbringt, ist verpflichtet, unverzüglich gegenüber der zuständigen Behörde folgende Angaben zu machen: 1. Bezeichnung der in der Sendung enthaltenen pflanzenbeschaurechtlichen Vorschriften unterfallenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände unter Verwendung der Codes des Integrierten Zolltarifs der Europäischen Gemeinschaften und der botanischen Bezeichnung der Pflanzen, 2. die Nummern der Zeugnisse nach § 6, 3. Name und Anschrift des Einführers sowie dessen Registriernummer im Sinne des § 13n Abs. 2, 4. im Falle von Sendungen, die an einem genehmigten Kontrollort nach § 8a untersucht werden sollen, die Registriernummer des Einführers und die Bezeichnung des genehmigten Kontrollorts. | |
Mit der Einfuhr unterliegen die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände der Überwachung durch die zuständige Behörde. | Mit der Einfuhr unterliegen die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände der Überwachung durch die zuständige Behörde. Verfügungsberechtigte und Besitzer der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände im Sinne des Satzes 1 dürfen diese nicht vor der Untersuchung nach § 8 Absatz 1 von dem Eingangsort oder dem genehmigten Kontrollort entfernen. |
§ 7b Kontrolle von hölzernem Verpackungsmaterial | |
Wer Gegenstände aus einem Drittland in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verbringt, 1. die Verpackungsmaterial aus Holz oder Stauholz im Sinne des Anhangs IV Teil A Kapitel 1 Nummer 2 und 8 der Richtlinie 2000/29/EG enthalten oder | Wer eine Sendung aus einem Drittland in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einführt, deren Waren 1. Verpackungsmaterial aus Holz oder Stauholz im Sinne des Anhangs IV Teil A Kapitel 1 Nummer 2 und 8 der Richtlinie 2000/29/EG enthalten oder |
2. mit solchem Verpackungsmaterial oder Stauholz verpackt sind und | |
die in einer nach § 8 Absatz 4 Satz 3 bekannt gemachten Risikowarenliste aufgeführt sind, ist verpflichtet, dies unverzüglich vor Überführung der eingeführten Gegenstände in ein Zollverfahren nach Artikel 4 Nummer 16 Buchstabe a und c bis g der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 vom 12. Oktober 1992 (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1) unter Angabe des Ursprungslandes des Verpackungsmaterials und der eingeführten Gegenstände der zuständigen Behörde mitzuteilen. Im Falle der Überführung in ein Versandverfahren nach Artikel 4 Nummer 16 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 muss der Einführer die zuständige Behörde am Bestimmungsort unterrichten, wenn diese im Geltungsbereich dieser Verordnung liegt. Unbeschadet der zollrechtlichen Behandlung der eingeführten Gegenstände ist der Einführer verpflichtet, das Verpackungsmaterial zur Verfügung der zuständigen Behörde aufzubewahren, bis diese die erforderlichen Kontrollen durchgeführt hat oder dem Einführer mitgeteilt hat, dass auf eine Kontrolle verzichtet wird. Über die Durchführung der Kontrolle einschließlich gegebenenfalls ergriffener Maßnahmen oder den Verzicht auf eine Kontrolle stellt die zuständige Behörde dem Einführer eine Bescheinigung zur Vorlage bei den Zollbehörden aus. | die in einer nach § 8 Absatz 4 Satz 3 bekannt gemachten Risikowarenliste aufgeführt sind, ist verpflichtet, dies unmittelbar nach Eintreffen der Sendung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland unter Angabe des Ursprungslandes des Verpackungsmaterials und der eingeführten Waren der zuständigen Behörde mitzuteilen. Im Falle der Überführung in ein Versandverfahren nach Artikel 4 Nummer 16 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 muss der Einführer die zuständige Behörde am Bestimmungsort unterrichten, wenn diese im Geltungsbereich dieser Verordnung liegt. Der Einführer ist verpflichtet, die Sendung zur Verfügung der zuständigen Behörde vorzuhalten, bis diese die erforderlichen Kontrollen durchgeführt hat oder dem Einführer mitgeteilt hat, dass auf eine Kontrolle verzichtet wird. Über die Durchführung der Kontrolle einschließlich gegebenenfalls ergriffener Maßnahmen oder den Verzicht auf eine Kontrolle stellt die zuständige Behörde dem Einführer eine Bescheinigung aus. Die Bescheinigung nach Satz 4 ist der zuständigen Zollstelle mit der Anmeldung zur Überführung der Waren in ein Zollverfahren nach Artikel 4 Nummer 16 Buchstabe a und c bis g vorzulegen. Wird die Bescheinigung nicht vorgelegt, ist die Überführung der Sendung in eines der in Satz 5 genannten Zollverfahren ausgeschlossen. |
§ 9 Maßnahmen | |
(1) Stellt die zuständige Behörde bei Untersuchungen nach § 8 Tatsachen fest, die auf die Gefahr einer Einschleppung oder Ausbreitung der in Anhang I Teil A der Richtlinie 2000/29/EG oder Anhang II Teil A der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Schadorganismen schließen lassen, so hat sie die nach den Umständen zur Abwehr dieser Gefahr erforderlichen Maßnahmen, insbesondere 1. die Vernichtung der Befallsgegenstände, 2. die Zurückweisung der Befallsgegenstände von der Einfuhr oder 3. eine geeignete Behandlung der Befallsgegenstände | |
anzuordnen. Die zuständige Behörde kann die Quarantäne für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände anordnen, bis feststeht, dass die Gefahr einer Einschleppung oder Ausbreitung der in Anhang I Teil A der Richtlinie 2000/29/EG oder Anhang II Teil A der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Schadorganismen nicht besteht. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit die zuständige Behörde feststellt, dass die in Anhang IV Teil A Kapitel I der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände den dort jeweils aufgeführten Anforderungen nicht entsprechen. | anzuordnen. Die zuständige Behörde kann die Quarantäne für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände anordnen, bis feststeht, dass die Gefahr einer Einschleppung oder Ausbreitung der in Anhang I Teil A der Richtlinie 2000/29/EG oder Anhang II Teil A der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Schadorganismen nicht besteht. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit die zuständige Behörde feststellt, dass die in Anhang IV Teil A Kapitel I der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände den dort jeweils aufgeführten Anforderungen nicht entsprechen. § 1d gilt entsprechend. |
(2) Ordnet die zuständige Behörde die Zurückweisung von Befallsgegenständen an, die aus einem Drittland stammen, versieht sie das Pflanzengesundheitszeugnis oder das Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr auf der ersten Seite mit einem roten Dreiecksstempel, der den Vermerk 'UNGÜLTIG' sowie die Angabe der zurückweisenden Behörde und des Datums der Zurückweisung enthält. | |
§ 12 Ausfuhruntersuchung | |
(1) Die zuständige Behörde untersucht auf Antrag vor der Ausfuhr Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände einschließlich ihres Verpackungsmaterials und, soweit erforderlich, ihres Beförderungsmittels auf Befall mit Schadorganismen, soweit die pflanzengesundheitlichen Einfuhrvorschriften oder eine Einfuhrgenehmigung eines Drittlandes eine solche Untersuchung vorsehen. (2) Die zuständige Behörde kann eine Untersuchung nach Absatz 1 verweigern, wenn der Antragsteller die zu untersuchenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände einschließlich ihrer Verpackung nicht so darlegt, dass die Untersuchung ordnungsgemäß vorgenommen werden kann. (3) Die zuständige Behörde stellt nur dann ein Pflanzengesundheitszeugnis aus, wenn in den Untersuchungen nach Absatz 1 kein Befall mit Schadorganismen festgestellt worden ist und die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände einschließlich ihrer Verpackung zum Zeitpunkt der Untersuchung den pflanzengesundheitlichen Einfuhrvorschriften des Drittlandes, in das nach dem Antrag die Ausfuhr erfolgen soll, entsprechen. Für das Zeugnis ist ein vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Bundesanzeiger bekannt gemachter und amtlich hergestellter Vordruck zu verwenden, der mindestens die in Anlage 3 genannten Angaben enthalten muss. Für den Dienststempel ist ein einheitlicher Stempel für die Pflanzengesundheitskontrolle nach dem Muster der Anlage 4 zu verwenden. Die Ausstellung eines Pflanzenpasses nach § 13c erfolgt nur, wenn der Antragsteller von der zuständigen Behörde in ein amtliches Verzeichnis aufgenommen worden ist (Registrierung) und die pflanzengesundheitlichen Einfuhrvorschriften des Drittlandes die Verwendung eines Pflanzenpasses vorsehen. § 13n Abs. 2, 3 und 4 gilt für die Registrierung nach Satz 1 entsprechend. (4) Das Pflanzengesundheitszeugnis darf nur zur Begleitung der nach Absatz 1 untersuchten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände verwendet werden; die Verwendung für andere Sendungen ist unzulässig. (5) Nach der Ausstellung des Pflanzengesundheitszeugnisses ist derjenige, der die Ausstellung des Pflanzengesundheitszeugnisses beantragt hat, verpflichtet, die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände einschließlich ihres Verpackungsmaterials, auf die sich das Pflanzengesundheitszeugnis bezieht, bis zur Ausfuhr so aufzubewahren, dass ein Befall mit Schadorganismen verhindert wird. Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen anordnen, die erforderlich sind, um einen Befall der in Satz 1 genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände mit Schadorganismen zu verhindern. | |
(6) Die zuständige Behörde kann Befallsgegenstände, für die kein Antrag nach Absatz 1 gestellt worden ist, die für die Ausfuhr in ein Drittland bestimmt sind und für die in diesem Drittland besondere pflanzengesundheitliche Einfuhrvoraussetzungen festgelegt sind, auf die Einhaltung dieser Einfuhrvoraussetzungen untersuchen. Liegen die Voraussetzungen für die Einfuhr in dieses Drittland nicht vor, kann die zuständige Behörde die Ausfuhr in dieses Drittland untersagen, bis ein Antrag nach Absatz 1 gestellt oder die Maßnahmen durchgeführt worden sind, die erforderlich sind, um die Einfuhrvoraussetzungen des Drittlandes zu erfüllen. | |
§ 13c Pflanzenpass | |
(1) Die in Anhang V Teil A der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände sowie in Anhang IV Teil A Kapitel II der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführtes Saatgut dürfen innergemeinschaftlich nur verbracht werden, wenn sie von einem Pflanzenpass begleitet sind, der den Anforderungen nach Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe a und Abs. 3 der Richtlinie 92/105/EWG der Kommission vom 3. Dezember 1992 über eine begrenzte Vereinheitlichung der bei der Verbringung bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderer Gegenstände innerhalb der Gemeinschaft zu verwendenden Pflanzenpässe, zur Festlegung des Verfahrens für ihre Ausstellung sowie der Kriterien und des Verfahrens betreffend Austauschpässe (ABl. EG Nr. L 4 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung genügt. Satz 1 gilt nicht, soweit die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände auf Grund eines zollamtlichen Verfahrens oder, wenn die zuständige Behörde dies anordnet, am Bestimmungsort oder an einem anderen geeigneten Ort vor der zollamtlichen Abfertigung untersucht werden sollen. | (1) Die in Anhang V Teil A der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände sowie in Anhang IV Teil A Kapitel II der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführtes Saatgut dürfen innergemeinschaftlich nur verbracht werden, wenn sie von einem Pflanzenpass begleitet sind, der den Anforderungen nach Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe a und Abs. 3 der Richtlinie 92/105/EWG der Kommission vom 3. Dezember 1992 über eine begrenzte Vereinheitlichung der bei der Verbringung bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderer Gegenstände innerhalb der Gemeinschaft zu verwendenden Pflanzenpässe, zur Festlegung des Verfahrens für ihre Ausstellung sowie der Kriterien und des Verfahrens betreffend Austauschpässe (ABl. EG Nr. L 4 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung genügt. Satz 1 gilt nicht, soweit die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände auf Grund eines zollamtlichen Verfahrens oder, wenn die zuständige Behörde dies anordnet, am Bestimmungsort oder an einem anderen geeigneten Ort vor der zollamtlichen Abfertigung untersucht werden sollen. Die Sätze 1 und 2 sowie die §§ 13d bis 13g gelten auch für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände, für die die Europäische Kommission nach Artikel 16 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie 2000/29/EG eine Pflanzenpasspflicht festgelegt hat und das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz den jeweiligen Rechtsakt im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz macht auch die Änderungen sowie die Aufhebung des jeweiligen Rechtsaktes im Bundesanzeiger bekannt. |
(2) Der Pflanzenpass wird auf Antrag durch die zuständige Behörde ausgestellt, soweit die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände keinem Verbringungsverbot nach § 13a unterliegen und den Anforderungen nach § 13b entsprechen. (3) Der Pflanzenpass nach Absatz 2 besteht aus einem Etikett oder einem Etikett und einem Warenbegleitpapier und muss folgende Angaben enthalten: 1. die Bezeichnung 'EG-Pflanzenpass'; 2. die Angabe 'DE'; 3. den Namen oder ein amtlich bekannt gemachtes Kennzeichen der für die Ausstellung des Pflanzenpasses oder die Genehmigung nach § 13d Abs. 1 Satz 1 zuständigen Behörde; 4. die Registriernummer des Erzeugers oder desjenigen, der die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände innergemeinschaftlich verbringt; 5. die Seriennummer des Pflanzenpasses, die Partienummer oder die Nummer der Woche, in der die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände innergemeinschaftlich verbracht werden; 6. die botanische Bezeichnung in lateinischer Sprache; 7. die Stückzahl der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände oder deren Masse; 8. soweit der Pflanzenpass einen anderen Pflanzenpass ersetzt, die Buchstaben 'RP' und eine Angabe, die unmittelbar oder auf Grund betrieblicher Aufzeichnungen eine Zurückverfolgung zu dem registrierten Erzeuger oder demjenigen registrierten Einführer ermöglicht, der die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände erstmalig innergemeinschaftlich verbracht hat; 9. soweit die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände ihren Ursprung in einem Drittland haben, den Namen des Ursprungslandes oder des Versandlandes. § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt entsprechend. (4) Besteht der Pflanzenpass aus einem Etikett und einem Warenbegleitpapier, muss das Etikett die Angaben nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 bis 5 und das Warenbegleitpapier die Angaben nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 bis 9 enthalten. Ist das Warenbegleitpapier mit einer Nummer versehen, kann auch diese Nummer als Seriennummer des Pflanzenpasses verwandt werden. (5) Der Pflanzenpass darf nur zur Begleitung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen einer Sendung verwendet werden; eine Wiederverwendung für andere Sendungen ist unzulässig. Das Etikett ist entweder an den Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen, ihrer Verpackung oder dem Beförderungsmittel anzubringen. (6) Ein Pflanzenpass kann durch einen anderen Pflanzenpass ersetzt werden, wenn 1. mehrere Sendungen oder Teile davon zu einer Sendung zusammengefasst werden oder 2. die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände a) einer Sendung auf mehrere Sendungen aufgeteilt werden oder b) von einem für das Verbringen in ein Schutzgebiet gültigen Pflanzenpass begleitet worden sind und den Anforderungen nach § 13i nicht mehr entsprechen. (6a) Für in Anhang IV Teil A Kapitel II der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführtes Saatgut gelten die im Rahmen der amtlichen Saatgutanerkennung ausgestellten Dokumente als Pflanzenpass im Sinne des Absatzes 1, wenn die Europäische Kommission dies in einem Rechtsakt auf Grund des Artikels 10 Abs. 1 der Richtlinie 2000/29/EG bestimmt hat. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz macht die Rechtsakte nach Satz 1 im Bundesanzeiger bekannt. (7) § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung. (8) Die Absätze 1 bis 7 gelten auch für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände für die die Europäische Kommission nach dem Verfahren des Artikels 16 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie 2000/29/EG eine Pflanzenpasspflicht im einem im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Rechtsakt festgelegt hat. | |
§ 13g Maßnahmen | |
(1) Stellt die zuständige Behörde bei Untersuchungen nach § 13d Abs. 2 oder § 13f Abs. 1 oder 3 Tatsachen fest, die auf die Gefahr einer Ausbreitung der in Anhang I Teil A der Richtlinie 2000/29/EG oder Anhang II Teil A der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Schadorganismen schließen lassen, so hat sie die nach den Umständen zur Abwehr dieser Gefahr erforderlichen Maßnahmen, insbesondere 1. die Vernichtung der Befallsgegenstände, 2. das Verbringen der Befallsgegenstände unter amtlicher Überwachung a) in Gebiete, in denen die Gefahr einer Ausbreitung der Schadorganismen nicht besteht, oder b) zu Einrichtungen, die der Verarbeitung der Befallsgegenstände dienen, oder 3. eine geeignete Behandlung der Befallsgegenstände | |
anzuordnen. Sie kann ferner die erforderlichen Maßnahmen anordnen, um die Einhaltung der in § 13b aufgeführten Anforderungen sicherzustellen. | anzuordnen. Sie kann ferner die erforderlichen Maßnahmen anordnen, um die Einhaltung der in § 13b aufgeführten Anforderungen sicherzustellen. § 1d gilt entsprechend. |
(2) Die zuständige Behörde kann das innergemeinschaftliche Verbringen und das Lagern von Befallsgegenständen an bestimmten Orten ganz oder teilweise untersagen, bis feststeht, dass die Gefahr einer Ausbreitung der in Anhang I Teil A der Richtlinie 2000/29/EG oder Anhang II Teil A der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Schadorganismen nicht mehr besteht. | |
§ 13l Maßnahmen | |
Stellt die zuständige Behörde bei Untersuchungen nach § 13k Abs. 2 Tatsachen fest, die auf einen Befall mit den in Anhang I Teil B der Richtlinie 2000/29/EG oder Anhang II Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Schadorganismen schließen lassen, so kann sie zum Schutz gegen die Gefahr einer Einschleppung von Schadorganismen in ein Schutzgebiet die nach den Umständen erforderlichen Maßnahmen zur Abwehr dieser Gefahr anordnen. Sie kann ferner die erforderlichen Maßnahmen anordnen, um die Einhaltung der in § 13i aufgeführten Anforderungen sicherzustellen. | Stellt die zuständige Behörde bei Untersuchungen nach § 13k Abs. 2 Tatsachen fest, die auf einen Befall mit den in Anhang I Teil B der Richtlinie 2000/29/EG oder Anhang II Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Schadorganismen schließen lassen, so kann sie zum Schutz gegen die Gefahr einer Einschleppung von Schadorganismen in ein Schutzgebiet die nach den Umständen erforderlichen Maßnahmen zur Abwehr dieser Gefahr anordnen. Sie kann ferner die erforderlichen Maßnahmen anordnen, um die Einhaltung der in § 13i aufgeführten Anforderungen sicherzustellen. § 1d gilt entsprechend. |
§ 13p Registrierung bei der Behandlung und Kennzeichnung von Verpackungen aus Holz | |
(1) Wer 1. Holz nach dem Internationalen Standard für hölzernes Verpackungsmaterial, erstellt nach dem Internationalen Pflanzenschutzübereinkommen, (Bekanntmachung des Julius Kühn-Instituts vom 28. Oktober 2011, BAnz. S. 4177) behandeln und mit dem Hinweis auf die Behandlung in Verkehr bringen will, 2. aus Holz hergestellte Verpackungen, einschließlich Stauholz, aus Holz im Sinne der Nummer 1 herstellen, nach dem in Nummer 1 genannten Standard behandeln oder nach dem in Nummer 1 genannten Standard kennzeichnen will, 3. hölzernes Verpackungsmaterial nach Nummer 2 ausbessert oder aufarbeitet, muss von der zuständigen Behörde registriert sein. (2) Die Registrierung unter Erteilung einer Registriernummer durch die zuständige Behörde erfolgt auf Antrag, wenn eine Untersuchung des Betriebes ergeben hat, dass 1. das Holz im Falle des Absatzes 1 Nummer 1 nach den Anforderungen des in Absatz 1 genannten Standards behandelt wird und eine Person benannt worden ist, die über die Maßnahmen zur Behandlung und über die im Betrieb gelagerten Hölzer die erforderlichen Auskünfte geben kann, oder 2. die aus Holz hergestellten Verpackungen in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 den Anforderungen des in Absatz 1 genannten Standards entsprechen und Aufzeichnungen über die Herkunft des im Betrieb verwendeten Holzes geführt werden. Derjenige, der nach Absatz 1 registriert worden ist, hat Aufzeichnungen über Art und Stückzahl der nach dem in Absatz 1 genannten Standards behandelten oder gekennzeichneten und an andere abgegebene Hölzer oder aus Holz hergestellten Verpackungen sowie über die Art und Weise der Behandlung der Hölzer oder der aus Holz hergestellten Verpackungen, insbesondere über die Dauer der Wärmebehandlung oder im Falle von chemischen Behandlungsverfahren über das Mittel, die Wirkstoffe, die Menge, die Dauer und soweit zutreffend den verwendeten physikalischen Druck, zu führen und für mindestens drei Jahre aufzubewahren. Wurde die Behandlung von Dritten durchgeführt, sind die Aufzeichnungen von diesen beizubringen und im registrierten Betrieb aufzubewahren. | |
(3) Soweit es zur Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 2 erforderlich ist, kann die Registrierung, auch nachträglich, mit Auflagen verbunden werden. Sie ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich entfallen ist. Sie kann befristet erteilt werden, soweit dies nach den Umständen, insbesondere hinsichtlich der Gefahr einer Ausbreitung von Schadorganismen, erforderlich ist. Die zuständige Behörde untersucht mindestens einmal jährlich, ob die Voraussetzungen für die Registrierung noch gegeben sind. | (3) Soweit es zur Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 2 erforderlich ist, kann die Registrierung, auch nachträglich, mit Auflagen verbunden werden. Sie ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich entfallen ist. Sie kann befristet erteilt werden, soweit dies nach den Umständen, insbesondere hinsichtlich der Gefahr einer Ausbreitung von Schadorganismen, erforderlich ist. Die zuständige Behörde untersucht mindestens einmal jährlich, ob die Voraussetzungen für die Registrierung noch gegeben sind. Dabei kann die Behörde die technische Kontrolle der für eine Behandlung verwendeten Geräte oder technischen Vorrichtungen einem amtlich anerkannten Sachverständigen nach Absatz 5 überlassen oder die Vorlage eines Gutachtens eines solchen amtlich anerkannten Sachverständigen verlangen. |
(4) Stellt die zuständige Behörde bei registrierten Betrieben fest, dass die Voraussetzungen für die Registrierung eines Betriebes nicht mehr vorliegen oder der Betrieb die Pflichten nach Absatz 3 nicht erfüllt, ordnet sie das Ruhen der Registrierung bis zur Behebung der festgestellten Mängel an. Im Übrigen bleiben die Vorschriften über Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten unberührt. | |
(5) Wer Holz, das nach dem in Absatz 1 Nummer 1 genannten Standard behandelt worden ist, mit dem Hinweis auf die Behandlung in Verkehr bringt, ohne selbst eine solche Behandlung durchzuführen, ist verpflichtet, die Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. Der Verpflichtete nach Satz 1 hat Aufzeichnungen über Herkunft und Verbleib des von ihm in Verkehr gebrachten Holzes zu führen. | (5) Die zuständige Behörde erkennt auf Antrag einen Sachverständigen an, wenn der Sachverständige 1. über die für die Durchführung der Kontrolle erforderliche Zuverlässigkeit und auf Grund einer abgeschlossenen fachbezogenen Berufsausbildung oder eines abgeschlossenen fachbezogenen Studiums über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt, 2. über die für die Kontrollen notwendige messtechnische Ausrüstung verfügt und 3. die Gewähr dafür bietet, dass die Kontrollen frei von Interessenkonflikten durchgeführt werden und er kein persönliches Interesse am Ergebnis der Kontrollen hat. Die fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten sowie die Eignung der messtechnischen Ausrüstung sind durch geeignete Zeugnisse und Bescheinigungen nachzuweisen. Der Sachverständige ist verpflichtet, Änderungen hinsichtlich der Voraussetzungen nach Satz 1 unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen und der zuständigen Behörde Zugang zu den Kontrollstellen zu gewähren und den Kontrollablauf betreffende Auskünfte zu erteilen. Die zuständige Behörde widerruft die Anerkennung, wenn eine der Voraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr vorliegt oder der Sachverständige gegen seine Pflichten aus Satz 3 verstößt. (6) Wer Holz, das nach dem in Absatz 1 Nummer 1 genannten Standard behandelt worden ist, mit dem Hinweis auf die Behandlung in Verkehr bringt, ohne selbst eine solche Behandlung durchzuführen, ist verpflichtet, diese Tätigkeit der zuständigen Behörde spätestens 30 Tage nach deren Aufnahme anzuzeigen. Der Verpflichtete nach Satz 1 hat Aufzeichnungen über Herkunft und Verbleib des von ihm in Verkehr gebrachten Holzes zu führen und für drei Jahre ab dem Tag der Aufzeichnung aufzubewahren. |
§ 13q Kennzeichnung | |
(1) 1 Die Kennzeichnung nach dem in § 13p Absatz 1 Nummer 1 genannten Standard ist unmittelbar nach der Herstellung der Verpackung aus Holz, das nach dem in § 13p Absatz 1 Nummer 1 genannten Standard behandelt worden ist oder nach der Behandlung der Verpackung, nach Maßgabe der folgenden Vorschriften anzubringen. 2 Eine Kennzeichnung einer aus Holz hergestellten Verpackung, die nicht nach dem in § 13p Absatz 1 Nummer 1 genannten Standard behandelt worden ist, ist vorbehaltlich des Satzes 3 nicht zulässig. 3 Die zuständige Behörde kann auf Antrag vor der Behandlung die Kennzeichnung der Holzverpackung genehmigen, wenn durch den Ablauf des Produktionsprozesses innerhalb eines Betriebsgeländes sichergestellt ist, dass die Behandlung unmittelbar nach der Kennzeichnung erfolgt und durch organisatorische Maßnahmen sichergestellt ist, dass ein Inverkehrbringen der gekennzeichneten, aber noch nicht behandelten Holzverpackung ausgeschlossen ist. 4 Die zuständige Behörde überprüft das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 3 mindestens alle zwölf Monate ab Erteilung der Genehmigung. (2) Die Kennzeichnung muss entsprechend dem Muster in Anlage 5 erfolgen und folgende Angaben enthalten: 1. die Angabe 'DE', 2. eine amtlich bekannt gemachte Kennzeichnung der für die Registrierung nach § 13p Absatz 1 Nummer 1 zuständigen Behörde, 3. die Registriernummer des Betriebes, der das verwendete Holz nach § 13p Absatz 1 Nummer 1 behandelt oder gekennzeichnet hat, 4. die durch den in § 13p Absatz 1 Nummer 1 genannten Standard festgelegte Buchstabenkombination für die verwendete Behandlungsmethode, 5. das nach Anhang II des in § 13p Absatz 1 Nummer 1 genannten Standards festgelegte Symbol. | |
(3) 1 Die Angaben müssen von einem Rechteck umschlossen sein, dessen Linie unterbrochen sein darf. 2 Die Ecken dürfen abgerundet sein. 3 Das Symbol nach Absatz 1 Nummer 5 muss sich links von den übrigen Angaben befinden und von diesen durch eine Linie getrennt sein. 4 Diese Linie darf unterbrochen sein. 5 Abweichend von dem Muster in Anlage 5 kann die Angabe nach Absatz 1 Nummer 1 in einer anderen Zeile als die Angaben nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 aufgebracht werden, wenn eine Aufbringung in einer Zeile aus räumlichen Gründen nicht möglich ist. 6 Abweichend von dem Muster in Anlage 5 kann die Angabe nach Absatz 1 Nummer 4 in der gleichen Zeile wie die Angaben nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 aufgebracht oder das Symbol liegend dargestellt werden, wenn eine Aufbringung in verschiedenen Zeilen aus räumlichen Gründen nicht möglich ist. 7 In diesem Fall ist die Angabe nach Absatz 1 Nummer 4 durch einen Bindestrich von den Angaben nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 zu trennen. 8 Andere Angaben als die Angaben nach Absatz 1 dürfen in dem Rechteck nicht enthalten sein. | (3) 1 Die Angaben müssen von einem Rechteck umschlossen sein, dessen Linie unterbrochen sein darf. 2 Die Ecken dürfen abgerundet sein. 3 Das Symbol nach Absatz 2 Nummer 5 muss sich links von den übrigen Angaben befinden und von diesen durch eine Linie getrennt sein. 4 Diese Linie darf unterbrochen sein. 5 Abweichend von dem Muster in Anlage 5 können die Angaben nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 in zwei oder drei Zeilen aufgebracht werden, wenn eine Aufbringung in einer Zeile aus räumlichen Gründen nicht möglich ist. 6 Abweichend von dem Muster in Anlage 5 kann die Angabe nach Absatz 2 Nummer 4 in der gleichen Zeile wie die Angaben nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 aufgebracht oder das Symbol liegend dargestellt werden, wenn eine Aufbringung in verschiedenen Zeilen aus räumlichen Gründen nicht möglich ist. 7 In diesem Fall ist die Angabe nach Absatz 2 Nummer 4 durch einen Bindestrich von den Angaben nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 zu trennen. 8 Andere Angaben als die Angaben nach Absatz 2 dürfen in dem Rechteck nicht enthalten sein. |
(4) 1 Die Kennzeichnung nach Absatz 2 muss 1. lesbar, 2. dauerhaft und nicht entfernbar und 3. an mindestens zwei jederzeit gut sichtbaren Stellen der aus Holz hergestellten Verpackung angebracht sein. 2 Das Verwenden von roter oder oranger Farbe für die Kennzeichnung ist unzulässig. | |
§ 13s (neu) | § 13s Verwendung von hölzernem Verpackungsmaterial |
Ist es für die Einfuhr von hölzernem Verpackungsmaterial in ein Drittland Voraussetzung, dass das hölzerne Verpackungsmaterial nach den Vorschriften des in § 13p Absatz 1 Nummer 1 genannten Standards behandelt und gekennzeichnet ist, darf derjenige, der Waren in dieses Drittland senden will und dabei hölzernes Verpackungsmaterial verwendet, nur hölzernes Verpackungsmaterial verwenden, das nach § 13q Absatz 1 gekennzeichnet ist. | |
§ 15 Ordnungswidrigkeiten | |
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1a Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 2. entgegen a) § 1b Satz 1 oder b) § 8 Absatz 2 Satz 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder eine Untersuchung einer Sendung nicht ermöglicht, 3. entgegen § 2 einen Schadorganismus einführt, 4. entgegen § 3 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1, § 4 Satz 1, § 5 Satz 1 oder § 7 Absatz 1 eine Pflanze, ein Pflanzenerzeugnis oder einen sonstigen Gegenstand einführt, 5. entgegen § 3 Absatz 3 einen Teil einer Sendung einführt, 6. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4a Absatz 1 Satz 1, 2 oder Satz 4 oder Absatz 2 Satz 2 oder § 13g zuwiderhandelt, 7. entgegen § 7a Satz 1 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, | |
7a. entgegen § 7a Satz 3 eine Pflanze, ein Pflanzenerzeugnis oder einen sonstigen Gegenstand entfernt, | |
8. entgegen § 7b Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder die zuständige Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet, 9. entgegen § 12 Absatz 4 oder § 13c Absatz 5 Satz 1 ein Pflanzengesundheitszeugnis oder einen Pflanzenpass verwendet, 10. entgegen § 13a Absatz 1 oder § 13h Absatz 1 einen Schadorganismus verbringt, 11. entgegen § 13a Absatz 2, 3 Satz 1 oder Absatz 5, den §§ 13b, 13c Absatz 1 Satz 1, § 13h Absatz 2 oder Absatz 3, § 13i oder § 13j Absatz 1 Satz 1 eine Pflanze, ein Pflanzenerzeugnis, Saatgut oder einen sonstigen Gegenstand verbringt, 12. entgegen § 13a Absatz 4 einen Teil einer Sendung verbringt, | |
13. entgegen § 13n Absatz 3 Satz 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet, | 13. entgegen § 13n Absatz 3 Satz 2 oder § 13p Absatz 6 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet, |
14. ohne Registrierung nach § 13p Absatz 1 Holz in Verkehr bringt oder eine aus Holz hergestellte Verpackung kennzeichnet oder hölzernes Verpackungsmaterial ausbessert oder aufarbeitet, | |
15. entgegen § 13q Absatz 1 Satz 2 eine aus Holz hergestellte Verpackung kennzeichnet oder | 15. entgegen § 13q Absatz 1 Satz 2 eine aus Holz hergestellte Verpackung kennzeichnet, 15a. entgegen § 13s hölzernes Verpackungsmaterial verwendet oder |
16. entgegen § 14a Absatz 4 Satz 1 eine Pflanze, ein Pflanzenerzeugnis oder einen sonstigen Gegenstand lagert, untersucht oder behandelt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7b Satz 3 ein Verpackungsmaterial nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt. (3) Die Vorschriften des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 3, 4, 5 oder Nummer 7 gelten auch für die Durchfuhr im Sinne des § 13 Satz 1. |
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