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Änderung § 1b Pflanzenbeschauverordnung vom 05.05.2017
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§ 1b a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.05.2017 geltenden Fassung | § 1b n.F. (neue Fassung) in der am 05.11.2017 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 03.05.2017 BAnz AT 04.05.2017 V1 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1b Anzeigepflichten in besonderen Fällen | |
(Text alte Fassung) Wer Kartoffeln mit Ursprung in Polen zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken anbauen, aufbereiten, lagern oder verarbeiten will, hat dies unter Angabe des Datums des Eintreffens der Kartoffeln, des Aufbewahrungsortes, des Lagerortes oder des Ortes der Verarbeitung und des beabsichtigten Verwendungszweckes der Kartoffeln der zuständigen Behörde spätestens einen Werktag vor dem voraussichtlichen Eintreffen der Kartoffeln anzuzeigen und eine Untersuchung durch die zuständige Behörde zu ermöglichen. Die zuständige Behörde kann eine Untersuchung der Kartoffeln durchführen. | (Text neue Fassung) 1 Wer Kartoffeln mit Ursprung in Polen zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken anbauen, aufbereiten, lagern oder verarbeiten will, hat dies unter Angabe des Datums des Eintreffens der Kartoffeln, des Aufbewahrungsortes, des Lagerortes oder des Ortes der Verarbeitung und des beabsichtigten Verwendungszweckes der Kartoffeln der zuständigen Behörde spätestens einen Werktag vor dem voraussichtlichen Eintreffen der Kartoffeln anzuzeigen und eine Untersuchung durch die zuständige Behörde zu ermöglichen. 2 Die zuständige Behörde kann eine Untersuchung der Kartoffeln durchführen. |
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