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Änderung § 15 Pflanzenbeschauverordnung vom 05.05.2017

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§ 15 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.05.2017 geltenden Fassung
§ 15 n.F. (neue Fassung)
in der am 05.11.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 03.05.2017 BAnz AT 04.05.2017 V1
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 18.10.2023) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 1a Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, oder § 1a Absatz 4 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

2. entgegen

a) § 1b Satz 1 oder

b) § 8 Absatz 2 Satz 2

eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder eine Untersuchung einer Sendung nicht ermöglicht,

3. entgegen § 2 einen Schadorganismus einführt,

4. entgegen § 3 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1, § 4 Satz 1, § 5 Satz 1 oder § 7 Absatz 1 eine Pflanze, ein Pflanzenerzeugnis oder einen sonstigen Gegenstand einführt,

5. entgegen § 3 Absatz 3 einen Teil einer Sendung einführt,

6. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4a Absatz 1 Satz 1, 2 oder Satz 4 oder Absatz 2 Satz 2, § 13g oder § 13ma Absatz 4 Satz 1 zuwiderhandelt,

7. entgegen § 7a Satz 1 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

7a. entgegen § 7a Satz 3 eine Pflanze, ein Pflanzenerzeugnis oder einen sonstigen Gegenstand entfernt,

8. entgegen § 7b Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder die zuständige Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,

8a. entgegen § 7b Satz 3 eine Sendung nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer vorhält,

9. entgegen § 12 Absatz 4 oder § 13c Absatz 5 Satz 1 ein Pflanzengesundheitszeugnis oder einen Pflanzenpass verwendet,

10. entgegen § 13a Absatz 1 oder § 13h Absatz 1 einen Schadorganismus verbringt,

11. entgegen § 13a Absatz 2, 3 Satz 1 oder Absatz 5, den §§ 13b, 13c Absatz 1 Satz 1, § 13h Absatz 2 oder Absatz 3, § 13i, § 13j Absatz 1 Satz 1, § 13ma Absatz 1 oder Absatz 5 oder § 13mb eine Pflanze, ein Pflanzenerzeugnis, Saatgut oder einen sonstigen Gegenstand verbringt,

12. entgegen § 13a Absatz 4 einen Teil einer Sendung verbringt,

13. entgegen § 13n Absatz 3 Satz 2 oder § 13p Absatz 6 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,

14. ohne Registrierung nach § 13p Absatz 1 Holz in Verkehr bringt oder eine aus Holz hergestellte Verpackung kennzeichnet oder hölzernes Verpackungsmaterial ausbessert oder aufarbeitet,

15. entgegen § 13q Absatz 1 Satz 2 eine aus Holz hergestellte Verpackung kennzeichnet,

15a. entgegen § 13s hölzernes Verpackungsmaterial verwendet oder

16. entgegen § 14a Absatz 4 Satz 1 eine Pflanze, ein Pflanzenerzeugnis oder einen sonstigen Gegenstand lagert, untersucht oder behandelt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 13e Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder

2. entgegen § 13e Absatz 2 Satz 3 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 3, 4, 5 oder Nummer 7 gelten auch für die Durchfuhr im Sinne des § 13 Satz 1.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 18.10.2023)