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Änderung § 3 Pflanzenbeschauverordnung vom 28.12.2011

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2011 geltenden Fassung
§ 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 28.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2927
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 18.10.2023) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Einfuhrverbot für befallene Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände


(1) Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände, die von einem der in Anhang I Teil A der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Schadorganismen befallen sind, dürfen aus einem Drittland nicht eingeführt werden.

(2) Die in Anhang II Teil A der Richtlinie 2000/29/EG genannten Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse dürfen aus einem Drittland nicht eingeführt werden, wenn sie mit dem jeweils dort genannten Schadorganismus befallen sind. Die zuständige Behörde kann verbieten, dass die in Anhang II Teil A der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Schadorganismen allein oder auf anderen als den in Anhang II Teil A der Richtlinie 2000/29/EG genannten Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse eingeführt werden.

(3) Wird bei einem Teil einer Sendung aus einem Drittland Befall festgestellt, so dürfen die übrigen Teile nur eingeführt werden, soweit sie nicht befallsverdächtig sind und eine Ausbreitung des Schadorganismus beim Trennen der Teile ausgeschlossen erscheint.

(Text alte Fassung)

(4) Absatz 1 und 2 Satz 1 gelten nicht für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände, für die die Kommission der Europäischen Gemeinschaft in einem Rechtsakt auf Grund des Artikels 3 Abs. 3 der Richtlinie 2000/29/EG eine Ausnahme bestimmt hat. Das Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen, macht Rechtsakte nach Satz 1 im Bundesanzeiger bekannt.

(Text neue Fassung)

(4) Absatz 1 und 2 Satz 1 gelten nicht für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände, für die die Europäische Kommission in einem Rechtsakt auf Grund des Artikels 3 Abs. 3 der Richtlinie 2000/29/EG eine Ausnahme bestimmt hat. Das Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen, macht Rechtsakte nach Satz 1 im Bundesanzeiger bekannt.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 18.10.2023)