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Änderung § 10 Pflanzenbeschauverordnung vom 28.12.2011

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 10 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2011 geltenden Fassung
§ 10 n.F. (neue Fassung)
in der am 28.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2927

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Einfuhrerleichterungen


(Text alte Fassung)

Die §§ 5 bis 8 gelten nicht für die Einfuhr von Umzugsgut sowie einzelnen Pflanzen, Schnittblumen oder Pflanzenerzeugnissen bis zehn Kilogramm mit Ursprung in Europa und dem angrenzenden Mittelmeerraum, soweit

(Text neue Fassung)

Die §§ 5 bis 8 gelten nicht für die Einfuhr von bis zu 50 Schnittblumen und bis zu 3 Kilogramm Früchten je Person mit Ursprung in Europa und dem angrenzenden Mittelmeerraum,

1. nicht ausdrücklich Einfuhrverbote der §§ 2 bis 4 entgegenstehen und

2. die Befallsgegenstände nicht zu erwerbsmäßigen, züchterischen oder wissenschaftlichen Zwecken bestimmt sind; für Saatgut bleibt § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang V Teil B Kapitel I Nr. 1 und Kapitel II Nr. 5 und 6 der Richtlinie 2000/29/EG unberührt.