Änderung § 15 Pflanzenbeschauverordnung vom 28.12.2011

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 15 Pflanzenbeschauverordnung, alle Änderungen durch Artikel 1 9. PflSchRÄndV am 28. Dezember 2011 und Änderungshistorie der PflBeschauV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 15 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2011 geltenden Fassung
§ 15 n.F. (neue Fassung)
in der am 28.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2927
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 1a Abs. 1 oder Abs. 2 das Auftreten oder den Verdacht des Auftretens eines Schadorganismus nicht anzeigt,

1a. entgegen

a) § 1b Satz 1 oder

b) § 8 Abs. 2 Satz 2

eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder die Untersuchung einer Sendung nicht ermöglicht,

1b. entgegen § 2 Schadorganismen einführt,

2. entgegen § 3 Abs. 1 oder 2 Satz 1, § 4 Satz 1, § 5 oder § 7 Abs. 1 Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände einführt,

3. entgegen § 3 Abs. 3 Teile einer Sendung einführt,

3a. (weggefallen)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

3b. entgegen § 12 Abs. 4 oder § 13c Abs. 5 Satz 1 ein Pflanzengesundheitszeugnis oder einen Pflanzenpass verwendet,

(Text neue Fassung)

3b. entgegen § 7a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Angabe oder Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

3c. entgegen § 7b Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Angabe oder Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

3d. entgegen § 7b Satz 3 ein Verpackungsmaterial nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,

3e. entgegen §
12 Abs. 4 oder § 13c Abs. 5 Satz 1 ein Pflanzengesundheitszeugnis oder einen Pflanzenpass verwendet,

4. entgegen § 13a Abs. 1 oder § 13h Abs. 1 Schadorganismen verbringt,

5. entgegen § 13a Abs. 2, 3 Satz 1 oder Abs. 5, §§ 13b, 13c Abs. 1 Satz 1, § 13h Abs. 2 oder 3, §§ 13i oder 13j Abs. 1 Satz 1 Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände verbringt,

6. entgegen § 13a Abs. 4 Teile einer Sendung verbringt,

7. entgegen § 13n Abs. 3 Satz 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,

vorherige Änderung nächste Änderung

7a. ohne Genehmigung nach § 13p Abs. 1 Holz in Verkehr bringt,

7b. ohne Registrierung nach § 13q Abs. 1 Holz in Verkehr bringt oder



7a. entgegen § 13p Absatz 1 Holz oder aus Holz hergestelltes Verpackungsmaterial in Verkehr bringt,

7b. entgegen § 13q Absatz 1 Satz 2 Holz oder aus Holz hergestelltes Verpackungsmaterial kennzeichnet,

8. entgegen § 14a Abs. 4 Satz 1 eine Pflanze, ein Pflanzenerzeugnis, einen sonstigen Gegenstand oder einen Schadorganismus lagert, untersucht oder behandelt.

vorherige Änderung

(2) Die Vorschriften des Absatz 1 Nr. 1a Buchstabe b, Nr. 1b bis 3 gelten nach Maßgabe des § 13 auch für die Durchfuhr.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 13g Abs. 1 oder Abs. 2 zuwiderhandelt.



(2) Die Vorschriften des Absatz 1 Nr. 1a Buchstabe b, Nr. 1b bis 3 gelten nach Maßgabe des § 13 auch für die Durchfuhr. *)

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 4a Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 2 oder 4 oder § 13g Absatz 1 oder Absatz 2 zuwiderhandelt.


---
*) Anm. d. Red.: Änderung durch Artikel 1 Nr. 27 Buchstabe b V. v. 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2927) nicht durchführbar


 (keine frühere Fassung vorhanden)



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed