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Änderung § 15 Pflanzenbeschauverordnung vom 28.12.2011
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§ 15 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.12.2011 geltenden Fassung | § 15 n.F. (neue Fassung) in der am 28.12.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2927 |
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(Textabschnitt unverändert) § 15 Ordnungswidrigkeiten | |
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1a Abs. 1 oder Abs. 2 das Auftreten oder den Verdacht des Auftretens eines Schadorganismus nicht anzeigt, 1a. entgegen a) § 1b Satz 1 oder b) § 8 Abs. 2 Satz 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder die Untersuchung einer Sendung nicht ermöglicht, 1b. entgegen § 2 Schadorganismen einführt, 2. entgegen § 3 Abs. 1 oder 2 Satz 1, § 4 Satz 1, § 5 oder § 7 Abs. 1 Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände einführt, 3. entgegen § 3 Abs. 3 Teile einer Sendung einführt, 3a. (weggefallen) | |
(Text alte Fassung) 3b. entgegen § 12 Abs. 4 oder § 13c Abs. 5 Satz 1 ein Pflanzengesundheitszeugnis oder einen Pflanzenpass verwendet, | (Text neue Fassung) 3b. entgegen § 7a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Angabe oder Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 3c. entgegen § 7b Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Angabe oder Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 3d. entgegen § 7b Satz 3 ein Verpackungsmaterial nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt, 3e. entgegen § 12 Abs. 4 oder § 13c Abs. 5 Satz 1 ein Pflanzengesundheitszeugnis oder einen Pflanzenpass verwendet, |
4. entgegen § 13a Abs. 1 oder § 13h Abs. 1 Schadorganismen verbringt, 5. entgegen § 13a Abs. 2, 3 Satz 1 oder Abs. 5, §§ 13b, 13c Abs. 1 Satz 1, § 13h Abs. 2 oder 3, §§ 13i oder 13j Abs. 1 Satz 1 Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände verbringt, 6. entgegen § 13a Abs. 4 Teile einer Sendung verbringt, 7. entgegen § 13n Abs. 3 Satz 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet, | |
7a. ohne Genehmigung nach § 13p Abs. 1 Holz in Verkehr bringt, 7b. ohne Registrierung nach § 13q Abs. 1 Holz in Verkehr bringt oder | 7a. entgegen § 13p Absatz 1 Holz oder aus Holz hergestelltes Verpackungsmaterial in Verkehr bringt, 7b. entgegen § 13q Absatz 1 Satz 2 Holz oder aus Holz hergestelltes Verpackungsmaterial kennzeichnet, |
8. entgegen § 14a Abs. 4 Satz 1 eine Pflanze, ein Pflanzenerzeugnis, einen sonstigen Gegenstand oder einen Schadorganismus lagert, untersucht oder behandelt. | |
(2) Die Vorschriften des Absatz 1 Nr. 1a Buchstabe b, Nr. 1b bis 3 gelten nach Maßgabe des § 13 auch für die Durchfuhr. (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 13g Abs. 1 oder Abs. 2 zuwiderhandelt. | (2) Die Vorschriften des Absatz 1 Nr. 1a Buchstabe b, Nr. 1b bis 3 gelten nach Maßgabe des § 13 auch für die Durchfuhr. *) (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 4a Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 2 oder 4 oder § 13g Absatz 1 oder Absatz 2 zuwiderhandelt. --- *) Anm. d. Red.: Änderung durch Artikel 1 Nr. 27 Buchstabe b V. v. 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2927) nicht durchführbar |
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