Tools:
Update via:
Änderung § 7 Pflanzenbeschauverordnung vom 08.11.2006
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 7 Pflanzenbeschauverordnung, alle Änderungen durch Artikel 406 9. ZustAnpV am 8. November 2006 und Änderungshistorie der PflBeschauVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 7 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 7 n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 406 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 7 Eingangsort | |
(Text alte Fassung) (1) Die in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände aus einem Staat, der weder Mitgliedstaat noch anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, dürfen nur über eine Zollstelle eingeführt werden, die nach § 36 des Pflanzenschutzgesetzes vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger bekannt gegeben worden ist. | (Text neue Fassung) (1) Die in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände aus einem Staat, der weder Mitgliedstaat noch anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, dürfen nur über eine Zollstelle eingeführt werden, die nach § 36 des Pflanzenschutzgesetzes vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger bekannt gegeben worden ist. |
(2) Die zuständige Behörde kann vorübergehend im Einzelfall im Benehmen mit der zuständigen Oberfinanzdirektion die Einfuhr über eine andere Zollstelle zulassen, wenn eine Einfuhr über eine Zollstelle nach Absatz 1 in wirtschaftlich vertretbarer Weise nicht möglich ist. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3376/al3432-0.htm