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Änderung § 1d Pflanzenbeschauverordnung vom 06.07.2013

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§ 1d a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.07.2013 geltenden Fassung
§ 1d n.F. (neue Fassung)
in der am 06.07.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1953

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§ 1d (neu)


(Text neue Fassung)

§ 1d Leitlinien


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Liegt eine in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden durch das Julius Kühn-Institut erstellte und im Bundesanzeiger veröffentlichte Leitlinie zur Bekämpfung eines bestimmten Schadorganismus vor, berücksichtigt die zuständige Behörde bei der Entscheidung über die anzuwendenden Maßnahmen zur Bekämpfung des Schadorganismus oder zur Abwehr der Gefahr der Verschleppung des Schadorganismus diese Leitlinie.