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Änderung § 13g Pflanzenbeschauverordnung vom 06.07.2013
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§ 13g a.F. (alte Fassung) in der vor dem 06.07.2013 geltenden Fassung | § 13g n.F. (neue Fassung) in der am 06.07.2013 geltenden Fassung durch Artikel 4 V. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1953 |
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(Textabschnitt unverändert) § 13g Maßnahmen | |
(1) Stellt die zuständige Behörde bei Untersuchungen nach § 13d Abs. 2 oder § 13f Abs. 1 oder 3 Tatsachen fest, die auf die Gefahr einer Ausbreitung der in Anhang I Teil A der Richtlinie 2000/29/EG oder Anhang II Teil A der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Schadorganismen schließen lassen, so hat sie die nach den Umständen zur Abwehr dieser Gefahr erforderlichen Maßnahmen, insbesondere 1. die Vernichtung der Befallsgegenstände, 2. das Verbringen der Befallsgegenstände unter amtlicher Überwachung a) in Gebiete, in denen die Gefahr einer Ausbreitung der Schadorganismen nicht besteht, oder b) zu Einrichtungen, die der Verarbeitung der Befallsgegenstände dienen, oder 3. eine geeignete Behandlung der Befallsgegenstände | |
(Text alte Fassung) anzuordnen. Sie kann ferner die erforderlichen Maßnahmen anordnen, um die Einhaltung der in § 13b aufgeführten Anforderungen sicherzustellen. | (Text neue Fassung) anzuordnen. Sie kann ferner die erforderlichen Maßnahmen anordnen, um die Einhaltung der in § 13b aufgeführten Anforderungen sicherzustellen. § 1d gilt entsprechend. |
(2) Die zuständige Behörde kann das innergemeinschaftliche Verbringen und das Lagern von Befallsgegenständen an bestimmten Orten ganz oder teilweise untersagen, bis feststeht, dass die Gefahr einer Ausbreitung der in Anhang I Teil A der Richtlinie 2000/29/EG oder Anhang II Teil A der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Schadorganismen nicht mehr besteht. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3376/al39367-0.htm