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Änderung § 13s Pflanzenbeschauverordnung vom 06.07.2013

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§ 13s a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.07.2013 geltenden Fassung
§ 13s n.F. (neue Fassung)
in der am 06.07.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1953

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 13s (neu)


(Text neue Fassung)

§ 13s Verwendung von hölzernem Verpackungsmaterial


vorherige Änderung

 


Ist es für die Einfuhr von hölzernem Verpackungsmaterial in ein Drittland Voraussetzung, dass das hölzerne Verpackungsmaterial nach den Vorschriften des in § 13p Absatz 1 Nummer 1 genannten Standards behandelt und gekennzeichnet ist, darf derjenige, der Waren in dieses Drittland senden will und dabei hölzernes Verpackungsmaterial verwendet, nur hölzernes Verpackungsmaterial verwenden, das nach § 13q Absatz 1 gekennzeichnet ist.


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