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Änderung § 13s Pflanzenbeschauverordnung vom 06.07.2013
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§ 13s a.F. (alte Fassung) in der vor dem 06.07.2013 geltenden Fassung | § 13s n.F. (neue Fassung) in der am 06.07.2013 geltenden Fassung durch Artikel 4 V. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1953 |
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(Text alte Fassung) § 13s (neu) | (Text neue Fassung)§ 13s Verwendung von hölzernem Verpackungsmaterial |
Ist es für die Einfuhr von hölzernem Verpackungsmaterial in ein Drittland Voraussetzung, dass das hölzerne Verpackungsmaterial nach den Vorschriften des in § 13p Absatz 1 Nummer 1 genannten Standards behandelt und gekennzeichnet ist, darf derjenige, der Waren in dieses Drittland senden will und dabei hölzernes Verpackungsmaterial verwendet, nur hölzernes Verpackungsmaterial verwenden, das nach § 13q Absatz 1 gekennzeichnet ist. |
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