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Änderung § 1b Pflanzenbeschauverordnung vom 05.11.2017

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 1b a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.11.2017 geltenden Fassung
§ 1b n.F. (neue Fassung)
in der am 05.11.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 03.05.2017 BAnz AT 04.05.2017 V1
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 18.10.2023) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1b Anzeigepflichten in besonderen Fällen


(Text alte Fassung)

(1) 1 Wer Kartoffeln mit Ursprung in Polen zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken anbauen, aufbereiten, lagern oder verarbeiten will, hat dies unter Angabe des Datums des Eintreffens der Kartoffeln, des Aufbewahrungsortes, des Lagerortes oder des Ortes der Verarbeitung und des beabsichtigten Verwendungszweckes der Kartoffeln der zuständigen Behörde spätestens einen Werktag vor dem voraussichtlichen Eintreffen der Kartoffeln anzuzeigen und eine Untersuchung durch die zuständige Behörde zu ermöglichen. 2 Die zuständige Behörde kann eine Untersuchung der Kartoffeln durchführen.

(2) 1 Wer zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken Kartoffeln mit Ursprung in Spanien in das Inland innergemeinschaftlich verbringt, hat das Eintreffen der Kartoffeln unter Angabe des Datums, des Lagerortes oder des Ortes der Verarbeitung im Inland und der Anbauregion der Kartoffeln in Spanien
der zuständigen Behörde spätestens einen Werktag vor dem voraussichtlichen Eintreffen der Kartoffeln anzuzeigen und eine Untersuchung durch die zuständige Behörde zu ermöglichen. 2 Die zuständige Behörde kann eine Untersuchung der Kartoffeln durchführen.

(Text neue Fassung)

1 Wer Kartoffeln mit Ursprung in Polen zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken anbauen, aufbereiten, lagern oder verarbeiten will, hat dies unter Angabe des Datums des Eintreffens der Kartoffeln, des Aufbewahrungsortes, des Lagerortes oder des Ortes der Verarbeitung und des beabsichtigten Verwendungszweckes der Kartoffeln der zuständigen Behörde spätestens einen Werktag vor dem voraussichtlichen Eintreffen der Kartoffeln anzuzeigen und eine Untersuchung durch die zuständige Behörde zu ermöglichen. 2 Die zuständige Behörde kann eine Untersuchung der Kartoffeln durchführen.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 18.10.2023)