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§ 4 - Lastenausgleichsgesetz (LAG)
neugefasst durch B. v. 02.06.1993 BGBl. I S. 845, 1995 I 248; zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
Geltung ab 01.01.1970; FNA: 621-1 Lastenausgleich
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Geltung ab 01.01.1970; FNA: 621-1 Lastenausgleich
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§ 4 Ausgleichsleistungen
§ 4 wird in 2 Vorschriften zitiert
Als Ausgleichsleistungen werden gewährt:
- 1.
- Hauptentschädigung - §§ 243 bis 252 -,
- 2.
- Eingliederungsdarlehen - §§ 253 bis 260 -,
- 3.
- Kriegsschadenrente - §§ 261 bis 292c -,
- 4.
- Hausratentschädigung - §§ 293 bis 297 -,
- 5.
- Wohnraumhilfe - §§ 298 bis 300 -,
- 6.
- Härteleistungen - §§ 301, 301a -,
- 7.
- Leistungen auf Grund sonstiger Förderungsmaßnahmen - §§ 302, 303 -,
- 8.
- Entschädigung im Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener - § 304 -,
- 9.
- Entschädigung nach dem Altsparergesetz,
- 10.
- Darlehen, die auf Grund des § 46 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes in den Jahren 1953 bis 1957 zur verstärkten Förderung der Flüchtlingssiedlung gewährt werden.
Zitierungen von § 4 LAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 LAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 248 LAG Zuschlag zum Grundbetrag
... nach § 4 des Bundesvertriebenengesetzes gleichgestellte Personen; bei Anwendung des § 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 1 des Bundesvertriebenengesetzes gelten die ...
§ 350d LAG Abgabe und Entgegennahme von Erklärungen für den Bund
... sich im Zusammenhang mit der Gewährung oder Überzahlung von Ausgleichsleistungen (§ 4 ) ergeben, zu verwalten, so sind diese Stellen ermächtigt, rechtswirksame Erklärungen ...
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