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§ 6 - Lastenausgleichsgesetz (LAG)
neugefasst durch B. v. 02.06.1993 BGBl. I S. 845, 1995 I 248; zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
Geltung ab 01.01.1970; FNA: 621-1 Lastenausgleich
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Geltung ab 01.01.1970; FNA: 621-1 Lastenausgleich
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§ 6 Beitrag der Länder zum Lastenausgleich
§ 6 wird in 4 Vorschriften zitiert
Die Länder mit Ausnahme der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Thüringen, Sachsen und Sachsen-Anhalt leisten an den Bund einen jährlichen Zuschuss in Höhe von einem Drittel des Jahresaufwands für Unterhaltshilfe, höchstens jedoch 30 Millionen Euro. Die Länder leisten den Zuschuss nach dem Verhältnis ihrer Steueraufkommen im jeweils vorhergehenden Rechnungsjahr.
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Zitierungen von § 6 LAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 LAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 348 LAG Zuteilung der Mittel
... Verbindlichkeit ist derart zu berechnen, daß auf den 31. März 1967 die nach § 6 Abs. 3 Satz 4 als Tilgungen geltenden Leistungen der Länder in einer Summe abzusetzen sind. ...
§ 375 LAG
... Januar 1993 ihren ständigen Aufenthalt in diesem Gebiet genommen haben. b) § 6 Abs. 4, §§ 305, 306, 308 bis 311 sowie § 313 Abs. 1 Satz 3, § 314 Abs. 1 Satz ...
Zitat in folgenden Normen
Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft
G. v. 08.06.1967 BGBl. I S. 582; zuletzt geändert durch Artikel 267 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
§ 15 StabG
... bleiben die Gemeindesteuern der Länder Berlin, Bremen, Hamburg und die nach § 6 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes zu leistenden Zuschüsse außer Betracht. Haben der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweites Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums des Innern
G. v. 02.12.2006 BGBl. I S. 2674
Artikel 5 2. BMIBBG Nichtanwendung von im Einigungsvertrag enthaltenen Maßgaben und Ergänzungen zum Bundesrecht
... dd) Nummer 4 Buchstabe a sowie Buchstabe b (BGBl. 1990 II S. 920) in Bezug auf § 6 Abs. 4, §§ 309, 313, 314 und 316 des Lastenausgleichsgesetzes, ee) Nummer 5 ...
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