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§ 7 - Lastenausgleichsgesetz (LAG)

neugefasst durch B. v. 02.06.1993 BGBl. I S. 845, 1995 I 248; zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
Geltung ab 01.01.1970; FNA: 621-1 Lastenausgleich
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§ 7 Kredite



Zins- und Tilgungsleistungen für Kredite, die vom Ausgleichsfonds nach § 7 dieses Gesetzes in der bis zum 1. Januar 2005 geltenden Fassung aufgenommen worden sind, trägt der Bund.



 

Zitierungen von § 7 LAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 LAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 LAG Kredite
... und Tilgungsleistungen für Kredite, die vom Ausgleichsfonds nach § 7 dieses Gesetzes in der bis zum 1. Januar 2005 geltenden Fassung aufgenommen worden sind, ...