§ 233 - Lastenausgleichsgesetz (LAG)

neugefasst durch B. v. 02.06.1993 BGBl. I S. 845, 1995 I 248; zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
Geltung ab 01.01.1970; FNA: 621-1 Lastenausgleich
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§ 233 Ausgleichsleistungen ohne Rechtsanspruch



(1) Als Ausgleichsleistungen ohne Rechtsanspruch werden nach Maßgabe der verfügbaren Mittel gewährt

1.
Eingliederungsdarlehen (§§ 253 bis 260),

2.
Wohnraumhilfe (§§ 298 bis 300),

3.
Härteleistungen (§§ 301, 301a),

4.
Leistungen auf Grund sonstiger Förderungsmaßnahmen (§§ 302, 303).

(2) Ausgleichsleistungen ohne Rechtsanspruch können auch an Erben von Geschädigten gewährt werden.



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