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§ 246 - Lastenausgleichsgesetz (LAG)

neugefasst durch B. v. 02.06.1993 BGBl. I S. 845, 1995 I 248; zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
Geltung ab 01.01.1970; FNA: 621-1 Lastenausgleich
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§ 246 Schadensgruppen und Grundbeträge



(1) Auf Grund der Schadensfeststellung wird der unmittelbar Geschädigte in eine der nachfolgenden Schadensgruppen eingestuft. Die Hauptentschädigung bemißt sich nach einem Grundbetrag, welcher der Schadensgruppe entspricht, in die der unmittelbar Geschädigte eingereiht worden ist.

(2) Es werden folgende Schadensgruppen gebildet und folgende Grundbeträge festgesetzt:

SchadensgruppeSchadensbetrag in
Reichsmark RM
Grundbetrag in Euro
EUR
darin enthaltener
Erhöhungsbetrag EUR
1234
1bis 5.000der Schadensbetrag,
angesetzt mit dem Divisor 1,95583 in Euro, höchstens
2.454,20-
2bis 5.5002.633,15-
3bis 6.2002.837,67-
4bis 7.2003.118,88-
5bis 8.5003.630,17153,39
6bis 10.0004.115,90230,08
7bis 12.0004.652,76281,21
8bis 14.0005.240,74357,90
9bis 16.0005.752,03460,16
10bis 18.0006.212,20562,42
11bis 20.0006.672,36664,68
12bis 23.0007.055,83690,24
13bis 26.0007.490,43715,81
14bis 29.0007.873,89715,81
15bis 32.0008.257,36766,94
16bis 36.0008.666,40818,07
17bis 40.0009.024,30818,07
18bis 44.0009.331,08818,07
19bis 48.0009.637,85869,20
20bis 53.0009.919,06920,33
21bis 58.00010.225,84971,45
22bis 63.00010.532,611.022,58
23bis 68.00010.839,391.073,71
24bis 74.00011.171,731.124,84
25bis 80.00011.529,631.175,97
26bis 86.00011.887,541.227,10
27bis 93.00012.271,011.278,23
28bis 100.00012.680,041.329,36
29bis 110.00013.165,771.380,49
30bis 2.000.00013.165,77 + 10 v.H. des 110.000 RM übersteigenden Schadensbetrags, angesetzt mit dem Divisor 1,95583 in Euro1.431,62
31über 2.000.000109.799,93 + 6,5 v.H. des 2.000.000 RM übersteigenden Schadensbetrags, angesetzt mit dem Divisor 1,95583 in Euro1.431,62




 

Zitierungen von § 246 LAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 246 LAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 LAG Ausgleichsleistungen
... werden gewährt: 1. Hauptentschädigung - §§ 243 bis 252 -, 2. Eingliederungsdarlehen - §§ 253 bis 260 -,  ...
§ 232 LAG Ausgleichsleistungen mit Rechtsanspruch
... werden gewährt 1. Hauptentschädigung (§§ 243 bis 252), 2. Kriegsschadenrente (§§ 261 bis 292c),  ...
§ 248 LAG Zuschlag zum Grundbetrag
... für den Geschädigten nach den §§ 246 , 247 sich ergebende Grundbetrag erhöht sich um 10 vom Hundert für 1.  ...
§ 249 LAG Kürzung des Grundbetrags
... Geschädigten am 21. Juni 1948 zuzüglich des doppelten Erhöhungsbetrags nach § 246 Abs. 2. Der Kürzungsbetrag nach Satz 1 darf nicht höher sein als 50 vom Hundert des ... Kürzungsbetrag darf nicht höher sein als der Betrag, um den sich der Grundbetrag (§ 246 ) ermäßigen würde, wenn die wirtschaftlichen Einheiten oder die sonstigen ...
§ 249a LAG Sparerzuschlag
... seine Zurechnung der ohne die Anwendung des § 245 Nr. 4 und 5 auf die Sparanlagen nach § 246 sich ergebende Grundbetrag überschritten würde; dabei ist für Zonenschäden an ...
§ 249b LAG Besonderheiten der Grundbetragsberechnung beim Zusammentreffen von Zonenschäden mit Schäden im Sinne des Reparationsschädengesetzes
... Schadensbetrag nach § 32 Abs. 1 des Reparationsschädengesetzes hinzuzurechnen und § 246 auf den zusammengerechneten Schadensbetrag anzuwenden. 2. Auf den ...
§ 250 LAG Zuerkennung des Anspruchs und Zinszuschlag
... Werts des erworbenen Wirtschaftsguts ergeben würde. (2) Der nach den §§ 246 bis 249b sich ergebende Grundbetrag wird auf den nächsten durch 5 teilbaren vollen Eurobetrag ... und Grundbeträge ohne Hinzurechnung des doppelten Erhöhungsbetrags nach § 246 Abs. 2 zum Anfangsvermögen (§ 249 Abs. 1) ergibt (Altgrundbetrag), wird der Zinszuschlag ...
§ 266 LAG Ermittlung des Schadens und des Grundbetrags
... von dem Grundbetrag ausgegangen, der sich bei entsprechender Anwendung der §§ 246 , 248, 249 und 250 Abs. 2 ergibt. Die Grundbeträge nicht dauernd getrennt lebender Ehegatten ...