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§ 249 - Lastenausgleichsgesetz (LAG)

neugefasst durch B. v. 02.06.1993 BGBl. I S. 845, 1995 I 248; zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
Geltung ab 01.01.1970; FNA: 621-1 Lastenausgleich
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§ 249 Kürzung des Grundbetrags



(1) Der Grundbetrag ist zu kürzen, soweit sich durch seine Zurechnung zum Endvermögen eine Summe ergeben würde, die 50 vom Hundert des Anfangsvermögens übersteigt. Als Endvermögen gilt das Vermögen des unmittelbar Geschädigten am 21. Juni 1948, vermindert um 40 vom Hundert. Als Anfangsvermögen gilt die Summe des Schadensbetrags und des Vermögens des unmittelbar Geschädigten am 21. Juni 1948 zuzüglich des doppelten Erhöhungsbetrags nach § 246 Abs. 2. Der Kürzungsbetrag nach Satz 1 darf nicht höher sein als 50 vom Hundert des Vermögens des unmittelbar Geschädigten am 21. Juni 1948. Sind Schäden erst nach dem 20. Juni 1948 entstanden, tritt an die Stelle des Vermögens am 21. Juni 1948 das Vermögen, welches sich auf diesem Stichtag ergeben würde, wenn die Schäden vorher entstanden wären.

(2) Der Grundbetrag ist ferner um diejenigen Entschädigungszahlungen zu kürzen, die für die im Schadensbetrag berücksichtigten Schäden auf Grund der Kriegssachschädenverordnung, des Reichsleistungsgesetzes oder anderer innerdeutscher Vorschriften gewährt worden sind, es sei denn, daß eine abweichende Regelung für die Behandlung der Entschädigungszahlungen besteht oder daß die aus den Entschädigungszahlungen wiederbeschafften entsprechenden Wirtschaftsgüter durch Kriegsereignisse erneut verlorengegangen sind. Dabei sind Reichsmarkzahlungen mit 10 vom Hundert anzusetzen. Der Kürzungsbetrag darf nicht höher sein als der Betrag, um den sich der Grundbetrag (§ 246) ermäßigen würde, wenn die wirtschaftlichen Einheiten oder die sonstigen Wirtschaftsgüter, für die Entschädigungszahlungen gewährt worden sind, bei der Berechnung des Schadensbetrags außer Betracht geblieben wären.

(3) Sind im Schadensbetrag (§ 245) enthaltene Schäden auch nach den §§ 39 bis 47b bei der Vermögensabgabe berücksichtigt worden, ist von dem Grundbetrag abzusetzen

1.
der Zeitwert des Betrags, um den die Vermögensabgabe nach den §§ 39 bis 47 ermäßigt worden ist,

2.
das Dreiunddreißigfache des Betrags, um den der ursprüngliche Vierteljahresbetrag der Vermögensabgabe nach § 47a herabgesetzt worden ist, und

3.
das Siebzehnfache des Betrags, um den der Vierteljahresbetrag der Vermögensabgabe nach § 47b gemindert worden ist.

Sind im Schadensbetrag (§ 245) enthaltene Schäden auch nach § 55a berücksichtigt worden, ist vom Grundbetrag ferner das Dreizehnfache des Betrags, der von dem Vierteljahresbetrag der Vermögensabgabe nach § 55a Abs. 2 erlassen worden ist, abzusetzen. Als Zeitwert im Sinne der Nummer 1 ist der Ermäßigungsbetrag nach den §§ 39 bis 47 anzusetzen bei einem Vierteljahrssatz

von 1 vom Hundertmit 50 vom Hundert,
von 1,1 vom Hundertmit 54 vom Hundert,
von 1,2 vom Hundertmit 58 vom Hundert,
von 1,25 vom Hundertmit 60 vom Hundert,
von 1,3 vom Hundertmit 62 vom Hundert,
von 1,4 vom Hundertmit 66 vom Hundert,
von 1,5 vom Hundertmit 71 vom Hundert,
von 1,6 vom Hundertmit 75 vom Hundert,
von 1,7 vom Hundertmit 79 vom Hundert.


(4) Die Kürzungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind in der Reihenfolge dieser Absätze vorzunehmen. Bei Aufteilung des Grundbetrags (§ 247) und bei Berechnung des Zuschlags zum Grundbetrag (§ 248) ist von dem nach den Absätzen 1 und 2 gekürzten Grundbetrag auszugehen.

(5) Durch Rechtsverordnung kann Näheres bestimmt werden

1.
über die Abgrenzung und Bewertung des nach Absatz 1 für den 21. Juni 1948 zugrunde zu legenden Vermögens sowie über den Zeitpunkt, für den das Vermögen im Falle des Todes des unmittelbar Geschädigten vor diesem Stichtag zu ermitteln ist,

2.
darüber, bei welchen Geschädigten nach den §§ 39 bis 47b durchgeführte Minderungen oder ein Erlaß der Vermögensabgabe nach § 55a Abs. 2 in Zweifelsfällen durch Kürzung des Grundbetrags zu berücksichtigen sind,

3.
inwieweit bei Aufteilung des Grundbetrags (§ 247) und bei Berechnung des Zuschlags zum Grundbetrag (§ 248) auch Kürzungen des Grundbetrags nach Absatz 3 vorweg zu berücksichtigen sind.

(6) Für Entscheidungen nach dem 31. Dezember 2001 sind bei der Kürzung des Grundbetrags

1.
nach Maßgabe von Absatz 1 das Vermögen des unmittelbar Geschädigten am 21. Juni 1948 und der Schadensbetrag,

2.
nach Maßgabe von Absatz 2 die bei der Kürzung zu berücksichtigenden Entschädigungszahlungen und

3.
nach Maßgabe von Absatz 3 die vom Grundbetrag abzusetzenden Beträge

jeweils mit dem Divisor 1,95583 in Euro anzusetzen.



 

Zitierungen von § 249 LAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 249 LAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 LAG Ausgleichsleistungen
... werden gewährt: 1. Hauptentschädigung - §§ 243 bis 252 -, 2. Eingliederungsdarlehen - §§ 253 bis 260 -,  ...
§ 232 LAG Ausgleichsleistungen mit Rechtsanspruch
... werden gewährt 1. Hauptentschädigung (§§ 243 bis 252), 2. Kriegsschadenrente (§§ 261 bis 292c),  ...
§ 249a LAG Sparerzuschlag
... des § 247 nach dem Verhältnis der Erbteile aufzuteilen; die §§ 248 und 249 finden auf ihn keine Anwendung. (4) Der Sparerzuschlag wird nicht gewährt, wenn ...
§ 249b LAG Besonderheiten der Grundbetragsberechnung beim Zusammentreffen von Zonenschäden mit Schäden im Sinne des Reparationsschädengesetzes
... Schadensbetrag anzuwenden. 2. Auf den Grundbetrag nach Nummer 1 ist § 249 Abs. 1 anzuwenden. Von dem danach verbleibenden Grundbetrag ist vor Anwendung der §§ ... anzuwenden. Von dem danach verbleibenden Grundbetrag ist vor Anwendung der §§ 247, 248, 249 Abs. 2 und 3 sowie der §§ 249a und 250 abzuziehen, a) wenn mit ...
§ 250 LAG Zuerkennung des Anspruchs und Zinszuschlag
... des erworbenen Wirtschaftsguts ergeben würde. (2) Der nach den §§ 246 bis 249b sich ergebende Grundbetrag wird auf den nächsten durch 5 teilbaren vollen Eurobetrag ... des doppelten Erhöhungsbetrags nach § 246 Abs. 2 zum Anfangsvermögen (§ 249 Abs. 1) ergibt (Altgrundbetrag), wird der Zinszuschlag für den übersteigenden Betrag ... abgezogen wird, der sich für die anderen Schäden allein ohne die Anwendung des § 249 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 3 Satz 2 als Grundbetrag ergeben würde. (8) Für ...
§ 266 LAG Ermittlung des Schadens und des Grundbetrags
... von dem Grundbetrag ausgegangen, der sich bei entsprechender Anwendung der §§ 246, 248, 249 und 250 Abs. 2 ergibt. Die Grundbeträge nicht dauernd getrennt lebender Ehegatten werden ...
§ 335a LAG Bescheid unter Vorbehalt
... des Anspruchs, insbesondere im Hinblick auf die Vorschriften des § 245 Nr. 3, des § 249 oder des § 266 noch nicht möglich ist und daher der Bescheid ohne Vorbehalt noch nicht ...
§ 342 LAG Wiederaufnahme des Verfahrens (vom 01.07.2006)
... wenn 1. nachträglich Entschädigungszahlungen im Sinne des § 249 Abs. 2 und des § 296 Abs. 1 oder im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 4 des Feststellungsgesetzes ...
§ 358 LAG Sondervorschriften für Berlin
... Maßgabe: 1. Soweit für die Kürzung des Grundbetrags nach § 249 Abs. 1 Vermögen in Berlin (West) zu berücksichtigen ist, ist es nach Maßgabe der ... ist es nach Maßgabe der §§ 80 bis 83 anzusetzen. Die Ermächtigung in § 249 Abs. 5 Nr. 1 gilt auch für die Bestimmungen über die Berechnung des nach Satz 1 zugrunde ... des nach Satz 1 zugrunde zu legenden Vermögens. 2. Bei der Anwendung des § 249 Abs. 3 Satz 3 tritt, soweit die Ermäßigung der Vermögensabgabe nach § 84 Abs. ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Reparationsschädengesetz (RepG)
G. v. 12.02.1969 BGBl. I S. 105; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323
§ 34 RepG Erhöhung des Grundbetrags
... waren (§ 15 Abs. 1 Nr. 14), und ist der Grundbetrag der Hauptentschädigung nach § 249 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes um diese Entschädigungszahlungen gekürzt worden, so ...
§ 35 RepG Kürzung des Grundbetrags
... vorher entstanden wären; 2. um den nach Anwendung des § 249 Abs. 1 Satz 1 bis 4 des Lastenausgleichsgesetzes verbleibenden Grundbetrag der ... entschädigungsfähig sind, erneut verlorengegangen sind; im übrigen gilt § 249 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes sinngemäß; 4. um die in ... 2 des Lastenausgleichsgesetzes sinngemäß; 4. um die in § 249 Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes bezeichneten Beträge, soweit sie nicht vom Grundbetrag ... die Kürzung nach Nummer 1 und 2 jedoch vor Anwendung des § 34. Die nach § 249 Abs. 5 des Lastenausgleichsgesetzes ergangene Rechtsverordnung ist entsprechend anzuwenden.  ...
§ 36a RepG Besonderheiten der Grundbetragsberechnung beim Zusammentreffen mit Zonenschäden im Sinne des Lastenausgleichsgesetzes
... Vertreibungsschäden, Kriegssachschäden und Ostschäden nach Anwendung des § 249 Abs. 1 Satz 1 bis 4 des Lastenausgleichsgesetzes ergibt, 3. des § 36 ...
§ 60 RepG Verhältnis zu völkerrechtlichen Verträgen und ausländischen Maßnahmen
... nach Maßgabe der folgenden Sätze 2 bis 4 anzurechnen; die nach § 249 Abs. 5 Nr. 2 des Lastenausgleichsgesetzes ergangene Rechtsverordnung ist sinngemäß ...