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§ 250 - Lastenausgleichsgesetz (LAG)
neugefasst durch B. v. 02.06.1993 BGBl. I S. 845, 1995 I 248; zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
Geltung ab 01.01.1970; FNA: 621-1 Lastenausgleich
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Geltung ab 01.01.1970; FNA: 621-1 Lastenausgleich
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§ 250 Zuerkennung des Anspruchs und Zinszuschlag
§ 250 wird in 12 Vorschriften zitiert
(1) Der Anspruch auf Hauptentschädigung wird dem Geschädigten mit dem sich ergebenden Grundbetrag zuerkannt; dabei ist anzugeben, wie der Grundbetrag aus dem Schadensbetrag errechnet ist. In den Fällen des § 12 Abs. 13, des § 14 Abs. 1 Satz 5 und des § 15a Abs. 3 wird höchstens der Grundbetrag zuerkannt, der sich bei Zugrundelegung des Werts des erworbenen Wirtschaftsguts ergeben würde.
(2) Der nach den §§ 246 bis 249b sich ergebende Grundbetrag wird auf den nächsten durch 5 teilbaren vollen Eurobetrag aufgerundet (Endgrundbetrag). Vom Endgrundbetrag werden abgezogen
- 1.
- Entschädigungszahlungen nach Bundesgesetzen für Schäden, die beim Schadensbetrag oder beim Sparerzuschlag berücksichtigt sind, sofern diese Zahlungen nicht bereits anderweit vom Schaden oder Grundbetrag abgezogen sind,
- 2.
- Ablösungsbeträge nach dem Dritten Teil des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes vom 5. November 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1747) und Entschädigungszahlungen nach dem Altsparergesetz, die auf Ersatzvermögen, das Umsiedlern zugeteilt worden ist, entfallen,
- 3.
- Beträge aus der Erfüllung von Ansprüchen nach dem Gesetz zur Abwicklung der unter Sonderverwaltung stehenden Vermögen von Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen vom 21. März 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 465), soweit es sich nicht um Zinsen handelt.
(3) Zu dem zuerkannten Endgrundbetrag tritt ein Zinszuschlag von eins vom Hundert für jedes angefangene Vierteljahr; der Zinszuschlag ist vom 1. Januar 1953 ab zu gewähren, soweit sich aus den Absätzen 4 bis 6 nicht ein späterer Zeitpunkt ergibt.
(4) Soweit der zuerkannte Endgrundbetrag auf tatsächlich nach dem 31. Dezember 1952 entstandenen Schäden beruht, ist der Zinszuschlag vorbehaltlich des Absatzes 6 zu gewähren,
- 1.
- wenn der unmittelbar Geschädigte das Vertreibungsgebiet im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 2 oder das Schadensgebiet im Sinne des § 3 Abs. 1 des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes verlassen hat, für den Teil des Endgrundbetrags, der auf Schäden, die bis zu dem Zeitpunkt des Verlassens dieser Gebiete bereits eingetreten waren oder die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Verlassen dieser Gebiete eingetreten sind, vom Beginn des Vierteljahres ab, in das der Zeitpunkt des Verlassens dieser Gebiete fällt,
- 2.
- wenn der unmittelbar Geschädigte im Vertreibungsgebiet im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 2 oder im Schadensgebiet im Sinne des § 3 Abs. 1 des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes verstorben ist (§ 12 Abs. 7 Nr. 1, § 15a Abs. 4 Nr. 1), sowie in den Fällen des § 14 Abs. 1 Satz 2 vom Beginn des Vierteljahres ab, in das der Zeitpunkt des Todes fällt,
- 3.
- im übrigen für den Teil des Endgrundbetrags, der auf vor dem 1. Januar 1968 eingetretenen Schäden beruht, vom 1. Januar 1967 ab, und für den Teil des Endgrundbetrags, der auf nach dem 31. Dezember 1967 eingetretenen Schäden beruht, jeweils vom Beginn des Jahres ab, in das der Zeitpunkt des Schadenseintritts fällt.
(5) Sind für die Gewährung des Zinszuschlags zu einem Endgrundbetrag nach den Absätzen 3 und 4 mehrere Zeitpunkte maßgebend, ist der Zinszuschlag vorbehaltlich des Absatzes 6 zu gewähren
- 1.
- vom frühesten maßgebenden Zeitpunkt ab für denjenigen Teil des zuerkannten Endgrundbetrags, der sich für die zu diesem Zeitpunkt zu berücksichtigenden Schäden allein als Endgrundbetrag ergeben hätte,
- 2.
- vom jeweils folgenden maßgebenden Zeitpunkt ab für denjenigen Teil des zuerkannten Endgrundbetrags, der sich für die zu diesem Zeitpunkt und zu vorangehenden Zeitpunkten zu berücksichtigenden Schäden insgesamt als Endgrundbetrag ergeben hätte, vermindert um die Grundbetragsteile, für die der Zinszuschlag von früheren Zeitpunkten ab zu gewähren ist.
(6) Übersteigt der zuerkannte Endgrundbetrag den Endgrundbetrag, der sich unter Zugrundelegung der in Absatz 6a aufgeführten Schadensgruppen und Grundbeträge ohne Hinzurechnung des doppelten Erhöhungsbetrags nach § 246 Abs. 2 zum Anfangsvermögen (§ 249 Abs. 1) ergibt (Altgrundbetrag), wird der Zinszuschlag für den übersteigenden Betrag (Mehrgrundbetrag) vom 1. Januar 1967 ab gewährt, sofern nicht der Zinszuschlag nach Absatz 4 von einem späteren Zeitpunkt ab zu gewähren ist. Ist in den Fällen des Absatzes 5 der Zinszuschlag für Teile des Endgrundbetrags von Zeitpunkten nach dem 1. Januar 1967 ab zu gewähren, gelten diese Zeitpunkte auch für die entsprechenden Teile des Mehrgrundbetrags.
(6a) Der Berechnung nach Absatz 6 werden folgende Schadensgruppen und Grundbeträge zugrunde gelegt:
Schadensgruppe | Schadensbetrag in Reichsmark RM | Grundbetrag in Euro EUR | |
1 | 2 | 3 | |
1 | bis 5.000 | der Schadensbetrag, angesetzt mit dem Divisor 1,95583 in Euro, höchstens | 2.454,20 |
2 | bis 5.500 | 2.633,15 | |
3 | bis 6.200 | 2.837,67 | |
4 | bis 7.200 | 3.118,88 | |
5 | bis 8.500 | 3.476,78 | |
6 | bis 10.000 | 3.885,82 | |
7 | bis 12.000 | 4.371,55 | |
8 | bis 14.000 | 4.882,84 | |
9 | bis 16.000 | 5.291,87 | |
10 | bis 18.000 | 5.649,78 | |
11 | bis 20.000 | 6.007,68 | |
12 | bis 23.000 | 6.365,58 | |
13 | bis 26.000 | 6.774,62 | |
14 | bis 29.000 | 7.158,09 | |
15 | bis 32.000 | 7.490,43 | |
16 | bis 36.000 | 7.848,33 | |
17 | bis 40.000 | 8.206,23 | |
18 | bis 44.000 | 8.513,01 | |
19 | bis 48.000 | 8.768,66 | |
20 | bis 53.000 | 8.998,74 | |
21 | bis 58.000 | 9.254,38 | |
22 | bis 63.000 | 9.510,03 | |
23 | bis 68.000 | 9.765,67 | |
24 | bis 74.000 | 10.046,89 | |
25 | bis 80.000 | 10.353,66 | |
26 | bis 86.000 | 10.660,44 | |
27 | bis 93.000 | 10.992,78 | |
28 | bis 100.000 | 11.350,68 | |
29 | bis 110.000 | 11.785,28 | |
30 | bis 120.000 | 12.271,01 | |
31 | bis 130.000 | 12.756,73 | |
32 | bis 140.000 | 13.216,90 | |
33 | bis 150.000 | 13.677,06 | |
34 | bis 160.000 | 14.111,66 | |
35 | bis 170.000 | 14.546,25 | |
36 | bis 180.000 | 14.955,29 | |
37 | bis 190.000 | 15.364,32 | |
38 | bis 200.000 | 15.747,79 | |
39 | bis 1.000.000 | 15.747,79 + 7 v.H. des 200.000 RM übersteigenden Schadensbetrags, angesetzt mit dem Divisor 1,95693 in Euro | |
40 | über 1.000.000 | 44.380,14 + 6,5 v.H. des 1.000.000 RM übersteigenden Schadensbetrags, angesetzt mit dem Divisor 1,95583 in Euro |
(7) Soweit der Zinszuschlag auf einen auf Zonenschäden beruhenden Grundbetrag entfällt, sind auf ihn diejenigen Beträge aus der Nutzung weggenommener Wirtschaftsgüter (§ 14 Abs. 2 des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes) anzurechnen, über die der unmittelbar Geschädigte oder sein Erbe nach dem für die Gewährung des Zinszuschlags maßgebenden Zeitpunkt verfügt hat. Beim Zusammentreffen von Zonenschäden mit anderen Schäden ist der auf Zonenschäden beruhende Teil des Grundbetrags (Zonenschaden-Teilgrundbetrag) in der Weise zu ermitteln, daß vom gesamten Grundbetrag derjenige Betrag abgezogen wird, der sich für die anderen Schäden allein ohne die Anwendung des § 249 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 3 Satz 2 als Grundbetrag ergeben würde.
(8) Für Entscheidungen nach dem 31. Dezember 2001 sind die Abzugs- und Anrechnungsbeträge nach Absatz 2 Satz 2 und Absatz 7 Satz 1 mit dem Divisor 1,95583 in Euro anzusetzen.
Zitierungen von § 250 LAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 250 LAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 LAG Ausgleichsleistungen
... werden gewährt: 1. Hauptentschädigung - §§ 243 bis 252 -, 2. Eingliederungsdarlehen - §§ 253 bis 260 -, ...
§ 232 LAG Ausgleichsleistungen mit Rechtsanspruch
... werden gewährt 1. Hauptentschädigung (§§ 243 bis 252), 2. Kriegsschadenrente (§§ 261 bis 292c), ...
§ 249a LAG Sparerzuschlag
... wenn sich ohne die Anwendung der Absätze 1 bis 3 ein höherer Endgrundbetrag (§ 250 Abs. 2) ergibt. (5) Für Entscheidungen nach dem 31. Dezember 2001 ist der sich ...
§ 249b LAG Besonderheiten der Grundbetragsberechnung beim Zusammentreffen von Zonenschäden mit Schäden im Sinne des Reparationsschädengesetzes
... ist vor Anwendung der §§ 247, 248, 249 Abs. 2 und 3 sowie der §§ 249a und 250 abzuziehen, a) wenn mit Schäden im Sinne des ...
§ 251 LAG Erfüllung des Anspruchs
... die Anrechnung auf den Altgrundbetrag Vorrang vor der Anrechnung auf den Mehrgrundbetrag (§ 250 Abs. 6). Für die Fälle des § 250 Abs. 4 und 5 gilt dies entsprechend. ... vor der Anrechnung auf den Mehrgrundbetrag (§ 250 Abs. 6). Für die Fälle des § 250 Abs. 4 und 5 gilt dies entsprechend. (3) Wer die Zuerkennung des Anspruchs auf ...
§ 252 LAG Reihenfolge und Zeitpunkt der Erfüllung
... (2) Der für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1962 entstehende Zinszuschlag (§ 250 Abs. 3 bis 7) wird vorbehaltlich der Absätze 5 und 6 jährlich ausgezahlt. Das ... trägt der Bund. (4) (weggefallen) (5) Mehrgrundbeträge (§ 250 Abs. 6) zuzüglich der hierauf entfallenden Zinszuschläge werden vom 1. Januar 1972 ab ... Zonenschäden beruhende Endgrundbeträge oder Zonenschaden-Teilgrundbeträge (§ 250 Abs. 7 Satz 2) zuzüglich der hierauf entfallenden Zinszuschläge werden erst vom 1. ...
§ 266 LAG Ermittlung des Schadens und des Grundbetrags
... Grundbetrag ausgegangen, der sich bei entsprechender Anwendung der §§ 246, 248, 249 und 250 Abs. 2 ergibt. Die Grundbeträge nicht dauernd getrennt lebender Ehegatten werden ... und Grundbeträge insoweit außer Ansatz, als sie auf Zonenschäden beruhen (§ 250 Abs. 7 Satz ...
§ 273 LAG Unterhaltshilfe auf Zeit
... Abs. 4 der auf Zonenschäden beruhende Grundbetrag oder Zonenschaden-Teilgrundbetrag (§ 250 Abs. 7 Satz 2) außer Ansatz. Sind für diese Schäden mehrere Ansprüche auf ...
§ 278a LAG Verhältnis zur Hauptentschädigung
... Der auf den angerechneten Betrag entfallende Zinszuschlag zur Hauptentschädigung nach § 250 gilt durch die Gewährung der Unterhaltshilfe vom Beginn desjenigen Kalendervierteljahres ab ...
§ 280 LAG Höhe der Entschädigungsrente
... Abs. 4 der auf Zonenschäden beruhende Grundbetrag oder Zonenschaden-Teilgrundbetrag (§ 250 Abs. 7 Satz 2) außer Ansatz. Wird Entschädigungsrente neben Unterhaltshilfe ...
§ 349 LAG Rückforderung bei Schadensausgleich (vom 01.01.2024)
... Wirtschaftsgut angewandte Vomhundertsatz maßgebend, der dem Zinszuschlag im Sinne des § 250 Abs. 3 zugrunde gelegt wurde; der Mehrgrundbetrag (§ 250 Abs. 6) bleibt bei der Berechnung des ... der dem Zinszuschlag im Sinne des § 250 Abs. 3 zugrunde gelegt wurde; der Mehrgrundbetrag ( § 250 Abs. 6 ) bleibt bei der Berechnung des zurückzufordernden Zinszuschlages unberücksichtigt. ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Feststellungsgesetz (FG)
neugefasst durch B. v. 01.10.1969 BGBl. I S. 1885; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323
§ 21a FG Schadensausgleich
... wurde, das nicht in den Vertreibungsgebieten erneut verlorengegangen ist und nicht nach § 250 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Lastenausgleichsgesetzes zu einem Abzug von der Hauptentschädigung ...
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