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§ 283a - Lastenausgleichsgesetz (LAG)
neugefasst durch B. v. 02.06.1993 BGBl. I S. 845, 1995 I 248; zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
Geltung ab 01.01.1970; FNA: 621-1 Lastenausgleich
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Geltung ab 01.01.1970; FNA: 621-1 Lastenausgleich
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§ 283a Verhältnis zur Hauptentschädigung bei gleichzeitigem Bezug von Unterhaltshilfe
§ 283a wird in 12 Vorschriften zitiert
(1) Wird Entschädigungsrente neben Unterhaltshilfe gewährt, gilt im Verhältnis zur Hauptentschädigung § 283 mit folgender Maßgabe:
- 1.
- Nach § 283 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 Satz 2 anzurechnen ist vorbehaltlich der Nummern 2 bis 4 und des Absatzes 2 auf den nach Anwendung des § 278a noch verbleibenden Anspruch auf Hauptentschädigung.
- 2.
- § 283 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Erfüllung des Anspruchs auf Hauptentschädigung über die nach Nummer 3 erfüllbaren Beträge hinaus nur durch einen vollen Verzicht auf die Entschädigungsrente ermöglicht werden kann. Wird nicht gleichzeitig auf die Weitergewährung der Unterhaltshilfe verzichtet, werden die Zahlungen an Entschädigungsrente auf den Teil des Anspruchs auf Hauptentschädigung angerechnet, der nicht nach § 278a Abs. 4 durch die Gewährung der Unterhaltshilfe vorläufig in Anspruch genommen ist.
- 3.
- Ohne Rücksicht darauf, ob Unterhaltshilfe und Entschädigungsrente gezahlt werden, ruhen oder eingestellt sind, werden Ansprüche auf Hauptentschädigung, auf welche die geleisteten Zahlungen anzurechnen sind, mit dem nach § 278a Abs. 4 sich ergebenden Mindesterfüllungsbetrag erfüllt. Über den Mindesterfüllungsbetrag hinaus können die Ansprüche auf Hauptentschädigung, solange Unterhaltshilfe und Entschädigungsrente gezahlt werden oder ruhen, nur insoweit erfüllt werden, als sie die Summe
- a)
- des durch die Unterhaltshilfe vorläufig in Anspruch genommenen Betrags (§ 278a Abs. 4),
- b)
- des durch die Entschädigungsrente vorläufig in Anspruch genommenen Betrags (§ 283 Abs. 1 Nr. 3) und
- c)
- des Mindesterfüllungsbetrags (§ 278a Abs. 4)
- 4.
- Bei Zuerkennung nach teilweiser Erfüllung des Anspruchs auf Hauptentschädigung (§ 283 Abs. 1 Nr. 4) ist die Entschädigungsrente von dem Betrag zu berechnen, um den der verbleibende Grundbetrag der Hauptentschädigung die in § 278 Abs. 1 bestimmten Sperrbeträge übersteigt; wurde jedoch der Anspruch auf Hauptentschädigung nicht über den Mindesterfüllungsbetrag hinaus oder nur in Höhe eines Zinszuschlags im Sinne des § 283 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 erfüllt, ist die Entschädigungsrente von dem Betrag zu berechnen, um den der nach § 266 Abs. 2 sich ergebende Grundbetrag die in § 278 Abs. 1 bestimmten Sperrbeträge übersteigt.
(2) Das Nähere über die Erfüllung von Ansprüchen auf Hauptentschädigung neben der Weitergewährung von Unterhaltshilfe und Entschädigungsrente sowie über die Zuerkennung von Unterhaltshilfe und Entschädigungsrente nach teilweiser Erfüllung der Ansprüche auf Hauptentschädigung wird durch Rechtsverordnung bestimmt. Dabei können insbesondere auch Bestimmungen getroffen werden über die Auswirkungen vorausgegangener oder nachfolgender Erfüllung von Hauptentschädigung auf den Mindesterfüllungsbetrag, über die Reihenfolge der Anrechnung von Zahlungen an Kriegsschadenrente und Erfüllungsbeträgen auf die Hauptentschädigung sowie über die Folgen der Ausübung des Wahlrechts nach § 263 Abs. 3.
Zitierungen von § 283a LAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 283a LAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 LAG Ausgleichsleistungen
... - §§ 253 bis 260 -, 3. Kriegsschadenrente - §§ 261 bis 292c -, 4. Hausratentschädigung - §§ 293 bis 297 -, ...
§ 232 LAG Ausgleichsleistungen mit Rechtsanspruch
... (§§ 243 bis 252), 2. Kriegsschadenrente (§§ 261 bis 292c), 3. Hausratentschädigung (§§ 293 bis 297), ...
§ 244 LAG Übertragbarkeit
... Anspruch auf Hauptentschädigung ist, vorbehaltlich der §§ 258, 278a, 283 und 283a , vererblich und übertragbar; er unterliegt jedoch in der Person des Geschädigten nicht ...
§ 251 LAG Erfüllung des Anspruchs
... Der Anspruch auf Hauptentschädigung wird, vorbehaltlich der §§ 278a, 283 und 283a , in Höhe des Betrags erfüllt, der sich durch Hinzurechnung des Zinszuschlags zum ... vorbehaltlich des § 278a Abs. 2 sowie der auf Grund des § 278a Abs. 7 und des § 283a Abs. 2 erlassenen Vorschriften, zunächst auf den im Auszahlungsbetrag enthaltenen ... Kriegsschadenrente oder an entsprechenden laufenden Beihilfen nach den §§ 278a, 283 und 283a mit Wirkung auf einen vor dem 1. Januar 1967 liegenden Zeitpunkt auf die Hauptentschädigung ...
§ 258 LAG Verhältnis zur Hauptentschädigung
... der Kriegsschadenrente auf die Hauptentschädigung nach den §§ 278a, 283 und 283a durchgeführt ist. Die Anrechnung wird jedoch vor dem in Satz 1 festgesetzten Zeitpunkt ... Anspruch auf Hauptentschädigung nach § 278a Abs. 4 und 7, § 283 Nr. 3 sowie § 283a Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 erfüllt werden kann. (5) Die Erfüllung des Anspruchs ...
§ 261 LAG Voraussetzungen
... nach dem Reparationsschädengesetz nach den Grundsätzen der §§ 278a, 283 und 283a zu bestimmen. Ferner kann bestimmt werden, daß die Leistung demjenigen Schaden zuzuordnen ...
§ 263 LAG Formen der Kriegsschadenrente
... (§§ 267 bis 278a), 2. Entschädigungsrente (§§ 279 bis 285). (2) Die Unterhaltshilfe dient der Sicherung der sozialen Lebensgrundlage. ...
§ 292a LAG Bestimmungen zur Unterhaltshilfe und Entschädigungsrente (vom 28.05.2011)
... Nach den §§ 261 bis 292 zuerkannte Ansprüche auf Kriegsschadenrente werden nach dem 31. Dezember 2005 nach ...
§ 349 LAG Rückforderung bei Schadensausgleich (vom 01.01.2024)
... der zuerkannte und nach den Vorschriften der §§ 251, 258, 278a, 283 und 283a erfüllte Endgrundbetrag der Hauptentschädigung den nach Absatz 2 berechneten ... weitergewährt; eine Rückforderung der nach den §§ 251, 258, 278a, 283 und 283a erfüllten Hauptentschädigung mindert die laufenden Zahlungen nicht. Leistungen ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Reparationsschädengesetz (RepG)
G. v. 12.02.1969 BGBl. I S. 105; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323
§ 40 RepG Behandlung von Vorausleistungen
... nach dem Lastenausgleichsgesetz, soweit diese Leistungen nicht nach den §§ 278a, 283 und 283a des Lastenausgleichsgesetzes auf die Hauptentschädigung angerechnet werden können. ... 2 und 3 bezeichneten Zahlungen unter entsprechender Anwendung der §§ 258, 278a, 283 und 283a des Lastenausgleichsgesetzes mit Wirkung von einem vor dem 1. Januar 1967 liegenden Zeitpunkt auf ...
§ 41 RepG Erfüllung
... des § 40 Abs. 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit den §§ 278a, 283 und 283a des Lastenausgleichsgesetzes, in Höhe des Beitrags erfüllt, der sich unter Hinzurechnung ...
§ 44 RepG Kriegsschadenrente
... In entsprechender Anwendung der §§ 261 bis 273 und 275 bis 292c des Lastenausgleichsgesetzes wird Kriegsschadenrente gewährt 1. ... nicht angerechnet werden kann, ist sie in entsprechender Anwendung der §§ 278a, 283 und 283a des Lastenausgleichsgesetzes auf die Hauptentschädigung anzurechnen. (2) Die ...
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