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§ 289 - Lastenausgleichsgesetz (LAG)

neugefasst durch B. v. 02.06.1993 BGBl. I S. 845, 1995 I 248; zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
Geltung ab 01.01.1970; FNA: 621-1 Lastenausgleich
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§ 289 Meldepflicht



(1) Treten nachträglich Umstände ein, die für den Anspruch auf Kriegsschadenrente oder für seine Höhe von Bedeutung sind, so ist der Berechtigte, sofern diese Umstände zu einer Minderung oder zu einem Wegfall der Kriegsschadenrente führen können, verpflichtet, diese anzuzeigen.

(2) Der Berechtigte ist insbesondere verpflichtet, anzuzeigen, wenn ihm rückwirkend eine Rente für Monate zuerkannt wird, für die er bereits Unterhaltshilfe erhalten hat.

(3) Ist der Berechtigte verstorben oder nicht in der Lage, Anzeige zu erstatten, so sind hierzu der Ehegatte und die Erben, gegebenenfalls deren gesetzliche Vertreter, verpflichtet.

 
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Zitierungen von § 289 LAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 289 LAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 LAG Ausgleichsleistungen
... - §§ 253 bis 260 -, 3. Kriegsschadenrente - §§ 261 bis 292c -, 4. Hausratentschädigung - §§ 293 bis 297 -,  ...
§ 232 LAG Ausgleichsleistungen mit Rechtsanspruch
... (§§ 243 bis 252), 2. Kriegsschadenrente (§§ 261 bis 292c), 3. Hausratentschädigung (§§ 293 bis 297),  ...
§ 290 LAG Erstattungspflicht (vom 01.07.2006)
... zu vertreten oder mit zu vertreten haben, insbesondere, wenn sie ihrer Meldepflicht nach § 289 nicht nachgekommen sind. Soweit hiernach der Rückforderungsanspruch geltend gemacht werden ...
§ 292a LAG Bestimmungen zur Unterhaltshilfe und Entschädigungsrente (vom 28.05.2011)
... Nach den §§ 261 bis 292 zuerkannte Ansprüche auf Kriegsschadenrente werden nach dem 31. Dezember 2005 nach ...
§ 330a LAG Mitwirkungspflichten
... die Leistung erforderlich und für den Betroffenen zumutbar sind. Die §§ 289 , 342 Abs. 2 Satz 2 und § 349 Abs. 5 Satz 3 bleiben unberührt. Satz 1 gilt entsprechend ...
§ 342 LAG Wiederaufnahme des Verfahrens (vom 01.07.2006)
... Gründe, die hiernach zur Wiederaufnahme des Verfahrens führen, anzuzeigen; § 289 Abs. 3 gilt entsprechend. Die Leistungen und Vergünstigungen nach den Nummern 1 und 2 sind ...
 
Zitat in folgenden Normen

Flüchtlingshilfegesetz (FlüHG)
neugefasst durch B. v. 15.05.1971 BGBl. I S. 681; zuletzt geändert durch Artikel 6a G. v. 21.07.2004 BGBl. I S. 1742
§ 16 FlüHG Wirkung von Veränderungen, Meldepflicht, Erstattungspflicht, Verhältnis zu Aufbaudarlehen und zur Sozialhilfe
... §§ 288 bis 292 des Lastenausgleichsgesetzes gelten ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Reparationsschädengesetz (RepG)
G. v. 12.02.1969 BGBl. I S. 105; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323
§ 44 RepG Kriegsschadenrente
... In entsprechender Anwendung der §§ 261 bis 273 und 275 bis 292c des Lastenausgleichsgesetzes wird Kriegsschadenrente gewährt 1.  ...