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§ 294 - Lastenausgleichsgesetz (LAG)

neugefasst durch B. v. 02.06.1993 BGBl. I S. 845, 1995 I 248; zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
Geltung ab 01.01.1970; FNA: 621-1 Lastenausgleich
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§ 294 Übertragbarkeit



Der Anspruch auf Hausratentschädigung kann vererbt, übertragen und verpfändet, jedoch nicht gepfändet werden; § 244 Sätze 2 und 3 findet entsprechende Anwendung.



 

Zitierungen von § 294 LAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 294 LAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 LAG Ausgleichsleistungen
... 261 bis 292c -, 4. Hausratentschädigung - §§ 293 bis 297 -, 5. Wohnraumhilfe - §§ 298 bis 300 -, 6.  ...
§ 232 LAG Ausgleichsleistungen mit Rechtsanspruch
... (§§ 261 bis 292c), 3. Hausratentschädigung (§§ 293 bis 297), 4. Entschädigung im Währungsausgleich für ...