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§ 295 - Lastenausgleichsgesetz (LAG)
neugefasst durch B. v. 02.06.1993 BGBl. I S. 845, 1995 I 248; zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
Geltung ab 01.01.1970; FNA: 621-1 Lastenausgleich
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Geltung ab 01.01.1970; FNA: 621-1 Lastenausgleich
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§ 295 Zuerkennung und Höhe des Anspruchs
§ 295 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Der Anspruch wird dem Geschädigten nach Maßgabe der Schadensberechnung nach § 16 des Feststellungsgesetzes zuerkannt; die Hausratentschädigung beträgt
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- bei Einkünften bis zu 4.000 RM jährlich oder bei einem Vermögen bis zu 20.000 RM 620 Euro,
- -
- bei Einkünften bis zu 6.500 RM jährlich oder bei einem Vermögen bis zu 40.000 RM 820 Euro,
- -
- bei Einkünften über 6.500 RM jährlich oder einem höheren Vermögen als 40.000 RM 930 Euro.
(2) Ist der unmittelbar Geschädigte verstorben, so gilt § 247 entsprechend.
(3) Zu den in den Absätzen 1 und 2 genannten Entschädigungsbeträgen werden nach dem Familienstand des Geschädigten am 1. April 1952 die folgenden Zuschläge gewährt:
- 1.
- für den von dem Geschädigten nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten 110 Euro,
- 2.
- für jeden weiteren, zum Haushalt des Geschädigten gehörenden und von ihm wirtschaftlich abhängigen Familienangehörigen, sofern dieser nicht selbst entschädigungsberechtigt ist, 80 Euro,
- 3.
- für das dritte und jedes weitere nach Nummer 2 berücksichtigte Kind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres weitere je 80 Euro.
Zitierungen von § 295 LAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 295 LAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 LAG Ausgleichsleistungen
... 261 bis 292c -, 4. Hausratentschädigung - §§ 293 bis 297 -, 5. Wohnraumhilfe - §§ 298 bis 300 -, 6. ...
§ 232 LAG Ausgleichsleistungen mit Rechtsanspruch
... (§§ 261 bis 292c), 3. Hausratentschädigung (§§ 293 bis 297), 4. Entschädigung im Währungsausgleich für ...
§ 301a LAG Leistungen an Sowjetzonenflüchtlinge
... Beschaffung von Hausrat werden, unbeschadet des § 296, in Höhe der Sätze des § 295 gewährt. (3) Nach näherer Maßgabe der in § 301 Abs. 4 ...
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