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§ 299 - Lastenausgleichsgesetz (LAG)

neugefasst durch B. v. 02.06.1993 BGBl. I S. 845, 1995 I 248; zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
Geltung ab 01.01.1970; FNA: 621-1 Lastenausgleich
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§ 299 Grundsätze



(1) Wohnraumhilfe wird in der Weise gewährt, daß dem Geschädigten Gelegenheit zum Bezug einer Wohnung beschafft wird, deren Bereitstellung durch Darlehen des Ausgleichsfonds ermöglicht worden ist.

(2) Die Darlehen sollen bevorzugt zur Bildung von Einzeleigentum für Geschädigte, besonders in der Form von Familienheimen, unter Beachtung der im Zweiten Wohnungsbaugesetz bestimmten Rangfolgen gewährt werden.

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Zitierungen von § 299 LAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 299 LAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 LAG Ausgleichsleistungen
... - §§ 293 bis 297 -, 5. Wohnraumhilfe - §§ 298 bis 300 -, 6. Härteleistungen - §§ 301, 301a -,  ...
§ 233 LAG Ausgleichsleistungen ohne Rechtsanspruch
... (§§ 253 bis 260), 2. Wohnraumhilfe (§§ 298 bis 300), 3. Härteleistungen (§§ 301, 301a), 4. ...
§ 323 LAG Sondervorschriften über die Verwendung von Mitteln
... Mark bereitgestellt werden. (2) Für Zwecke der Wohnraumhilfe (§§ 298 bis 300) sind die Erträge aus der Hypothekengewinnabgabe (§§ 91ff) bereitzustellen; ...
§ 348 LAG Zuteilung der Mittel
... anzuwendenden Wohnungsbaugesetzes unter Berücksichtigung der Vorschriften der §§ 298 bis 300 einzusetzen. (2) Die Mittel sind von den Ländern als ersten ...