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§ 303 - Lastenausgleichsgesetz (LAG)
neugefasst durch B. v. 02.06.1993 BGBl. I S. 845, 1995 I 248; zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
Geltung ab 01.01.1970; FNA: 621-1 Lastenausgleich
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Geltung ab 01.01.1970; FNA: 621-1 Lastenausgleich
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§ 303
§ 303 wird in 4 Vorschriften zitiert
(weggefallen)
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Zitierungen von § 303 LAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 303 LAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 LAG Ausgleichsleistungen
... 7. Leistungen auf Grund sonstiger Förderungsmaßnahmen - §§ 302, 303 -, 8. Entschädigung im Währungsausgleich für Sparguthaben ...
§ 233 LAG Ausgleichsleistungen ohne Rechtsanspruch
... 4. Leistungen auf Grund sonstiger Förderungsmaßnahmen (§§ 302, 303 ). (2) Ausgleichsleistungen ohne Rechtsanspruch können auch an Erben von ...
§ 323 LAG Sondervorschriften über die Verwendung von Mitteln
... (5) Vom Ausgleichsfonds können mit Zustimmung der Bundesregierung Bürgschaften (§ 303 ) bis zu einem Gesamtbetrag von 100 Millionen Euro sowie Beteiligungen (§ 303) bis zu einem ... (§ 303) bis zu einem Gesamtbetrag von 100 Millionen Euro sowie Beteiligungen (§ 303 ) bis zu einem Gesamtbetrag von 10 Millionen Euro übernommen werden. Im Falle der ...
Zitat in folgenden Normen
Gesetz über die Umwandlung der Deutschen Pfandbriefanstalt in eine Aktiengesellschaft
G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2310
§ 6 PfandBrAUmwG Sonstige Übergangsvorschriften
... anderen Unternehmen und an geschlossenen Immobilienfonds nicht anzuwenden. (5) § 303 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes wird durch die vorläufige Übernahme von Aktien durch ...
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