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§ 304 - Lastenausgleichsgesetz (LAG)
neugefasst durch B. v. 02.06.1993 BGBl. I S. 845, 1995 I 248; zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
Geltung ab 01.01.1970; FNA: 621-1 Lastenausgleich
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Geltung ab 01.01.1970; FNA: 621-1 Lastenausgleich
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§ 304
§ 304 wird in 2 Vorschriften zitiert
(weggefallen)
Zitierungen von § 304 LAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 304 LAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 LAG Ausgleichsleistungen
... Entschädigung im Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener - § 304 -, 9. Entschädigung nach dem Altsparergesetz, 10. ...
§ 232 LAG Ausgleichsleistungen mit Rechtsanspruch
... Entschädigung im Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener (§ 304 ), 5. Entschädigung nach dem Altsparergesetz. (2) Der ...
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