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§ 328 - Lastenausgleichsgesetz (LAG)
neugefasst durch B. v. 02.06.1993 BGBl. I S. 845, 1995 I 248; zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
Geltung ab 01.01.1970; FNA: 621-1 Lastenausgleich
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Geltung ab 01.01.1970; FNA: 621-1 Lastenausgleich
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§ 328 Ausschließung von der Mitwirkung am Verfahren
§ 328 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Angehörigen der Ausgleichsbehörden, der Beschwerdeausschüsse, der Heimatauskunftstellen, Auskunftstellen und der bei diesen gebildeten Kommissionen sind von der Mitwirkung an der Entscheidung über eigene Anträge oder über Anträge ihrer Angehörigen im Sinne des § 15 der Abgabenordnung ausgeschlossen. Im übrigen finden die Vorschriften über die Ausschließung von Gerichtspersonen nach der Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung.
Zitierungen von § 328 LAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 328 LAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in aufgehobenen Titeln
Feststellungsgesetz (FG)
neugefasst durch B. v. 01.10.1969 BGBl. I S. 1885; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323
§ 32 FG Verfahren vor den Feststellungsämtern
... (2) Für die Ausschließung von der Mitwirkung am Feststellungsverfahren gilt § 328 des ...
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