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§ 330 - Lastenausgleichsgesetz (LAG)
neugefasst durch B. v. 02.06.1993 BGBl. I S. 845, 1995 I 248; zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
Geltung ab 01.01.1970; FNA: 621-1 Lastenausgleich
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Geltung ab 01.01.1970; FNA: 621-1 Lastenausgleich
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§ 330 Beweiserhebung
§ 330 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Ausgleichsbehörden und die Beschwerdeausschüsse erheben von Amts wegen alle Beweise, die für die Gewährung von Ausgleichsleistungen notwendig sind.
(2) Im Verfahren vor den Ausgleichsbehörden und den Beschwerdeausschüssen ist die Abgabe eidesstattlicher Erklärungen unzulässig und der Parteieid ausgeschlossen.
(3) Um die eidliche Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Zeuge oder Sachverständige seinen ständigen Aufenthalt hat, zu ersuchen. Auf das Vernehmungsersuchen sind die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozeßordnung sinngemäß anzuwenden.
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Zitierungen von § 330 LAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 330 LAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in aufgehobenen Titeln
Altsparergesetz
neugefasst durch B. v. 01.04.1959 BGBl. I S. 169; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323
§ 16 ASpG Verfahren vor den Ausgleichsbehörden
... das Verfahren vor den Ausgleichsbehörden gelten §§ 330 bis 342 des Lastenausgleichsgesetzes ...
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