§ 350d - Lastenausgleichsgesetz (LAG)

neugefasst durch B. v. 02.06.1993 BGBl. I S. 845, 1995 I 248; zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
Geltung ab 01.01.1970; FNA: 621-1 Lastenausgleich
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§ 350d Abgabe und Entgegennahme von Erklärungen für den Bund


§ 350d wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Hat der Präsident des Bundesausgleichsamtes Ausgleichsbehörden, Geldinstitute oder sonstige Stellen für zuständig bestimmt, Darlehen oder sonstige Forderungen des Bundes, die sich im Zusammenhang mit der Gewährung oder Überzahlung von Ausgleichsleistungen (§ 4) ergeben, zu verwalten, so sind diese Stellen ermächtigt, rechtswirksame Erklärungen über dingliche Rechte, die für den Bund im Grundbuch oder Schiffsregister eingetragen sind oder werden, insbesondere über deren Begründung, Änderung oder Löschung, entgegenzunehmen oder abzugeben.

(2) Ist die in Absatz 1 bezeichnete Bestimmung des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes im Bundesanzeiger bekanntgemacht worden, so bedarf es insoweit gegenüber dem Grundbuchamt oder dem Registergericht keines weiteren Nachweises. Der Nachweis, daß ein eingetragenes Recht im Einzelfall der Verwaltung der für den Bund handelnden Geldinstitute oder der sonstigen Stelle unterliegt, ist gegenüber dem Grundbuchamt oder dem Registerbericht als geführt anzusehen, wenn hierüber eine Bescheinigung des Ausgleichsamtes vorgelegt wird oder wenn sich aus der zum Zweck der Eintragung des Rechts errichteten Urkunde oder aus der Urkunde über einen der Bestellung des Rechts zugrunde liegenden schuldrechtlichen Vertrag ergibt, daß das Geldinstitut oder die sonstige Stelle auch hierbei bereits für den Bund gehandelt hat. Wird die Erklärung über ein dingliches Recht von einer Ausgleichsbehörde abgegeben, so ist ein Nachweis, daß das im Einzelfall in Betracht kommende Recht der Verwaltung der Ausgleichsbehörde unterliege, nicht erforderlich.

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Zitierungen von § 350d LAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 350d LAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Reparationsschädengesetz (RepG)
G. v. 12.02.1969 BGBl. I S. 105; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323
§ 49 RepG Anwendung der Vorschriften des Feststellungsgesetzes und des Lastenausgleichsgesetzes
... Dritten Teils des Lastenausgleichsgesetzes sowie die §§ 315, 317, 350, 350a, 350b, 350c, 350d , 351 und 360 des Lastenausgleichsgesetzes und § 5 des Neunzehnten Gesetzes zur Änderung ...


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