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§§ 352 bis 357 - Lastenausgleichsgesetz (LAG)
neugefasst durch B. v. 02.06.1993 BGBl. I S. 845, 1995 I 248; zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
Geltung ab 01.01.1970; FNA: 621-1 Lastenausgleich
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Geltung ab 01.01.1970; FNA: 621-1 Lastenausgleich
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§§ 352 bis 357
§§ 352 bis 357 wird in 2 Vorschriften zitiert
(Die Vorschriften sind überholt.)
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Zitierungen von §§ 352 bis 357 LAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf §§ 352 bis 357 LAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 273 LAG Unterhaltshilfe auf Zeit
... Gesamtbetrag der Leistungen erreicht ist. (4) Personen, die auf Grund der nach § 357 Abs. 1 erlassenen Vorschriften Unterhaltshilfe nach Soforthilferecht bis zum 30. Juni 1953 ...
§ 358 LAG Sondervorschriften für Berlin
... 1951 I S. 26) gebildeten Soforthilfe-Sonderstock. 7. Die Ermächtigung des § 357 gilt entsprechend für die Vorschriften des Hausrathilfegesetzes in Berlin ...
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