Tools:
Update via:
§ 227a - Lastenausgleichsgesetz (LAG)
neugefasst durch B. v. 02.06.1993 BGBl. I S. 845, 1995 I 248; zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
Geltung ab 01.01.1970; FNA: 621-1 Lastenausgleich
|
Geltung ab 01.01.1970; FNA: 621-1 Lastenausgleich
|
Zweiter Teil Ausgleichsabgaben
Achter Abschnitt
§ 227a Anwendung des Zweiten Teils für den Zeitraum nach dem 31. Dezember 2001
§ 227a wird in 1 Vorschrift zitiert
Für die Berechnung der Ausgleichsabgaben nach diesem Gesetz gilt die Deutsche Mark nach dem 31. Dezember 2001 als Berechnungsgröße fort. Das Ergebnis ist bei der Neufestsetzung von Ausgleichsabgaben mit dem unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurs in der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 des Rates vom 31. Dezember 1998 (ABl. EG Nr. L 359 S. 1) über die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Mitgliedstaaten, die den Euro einführen, in Euro anzusetzen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3380/b9201.htm