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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2015 aufgehoben
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§ 4 - Schornsteinfegermeisterverordnung (SchoMstrV)
V. v. 25.06.1984 BGBl. I S. 771; aufgehoben durch § 12 V. v. 11.11.2015 BGBl. I S. 1987
Geltung ab 01.01.1985; FNA: 7110-3-80 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.01.1985; FNA: 7110-3-80 Handwerk im Allgemeinen
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§ 4 Arbeitsprobe
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
Als Arbeitsprobe sind sechs der nachstehend genannten Arbeiten, davon in jedem Fall die nach den Nummern 1, 3, 5, 6 und 7, auszuführen:
- 1.
- Kehren und Überprüfen von Schornsteinen,
- 2.
- Kehren oder Reinigen einer Feuerstätte und eines Verbindungsstücks,
- 3.
- Überprüfen einer Feuerstätte und eines Verbindungsstücks,
- 4.
- Überprüfen oder Reinigen einer Zu- und einer Ablufteinrichtung,
- 5.
- Überprüfen, Prüfen und Begutachten von Feuerungsanlagen auf ihre Feuersicherheit,
- 6.
- Begutachten einer Feuerungsanlage, einer Zu- und einer Ablufteinrichtung oder einer ähnlichen Einrichtung nach baurechtlichen Vorschriften,
- 7.
- Messen an Feuerungsanlagen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften,
- 8.
- Messen an Feuerungsanlagen als Funktionsprüfung,
- 9.
- Erfassen von Daten als Arbeitsunterlagen für die Führung und Verwaltung eines Kehrbezirks.
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Zitierungen von § 4 SchoMstrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 SchoMstrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchoMstrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 SchoMstrV Gliederung, Dauer und Bestehen der praktischen Prüfung (Teil I)
... und in der Arbeitsprobe. Innerhalb der Arbeitsprobe müssen die Arbeiten nach § 4 Nr. 1, 3, 5, 6 und 7 ebenfalls mit mindestens ausreichend bewertet ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3382/a47255.htm