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§ 4 - Schornsteinfegermeisterverordnung (SchoMstrV)

V. v. 25.06.1984 BGBl. I S. 771; aufgehoben durch § 12 V. v. 11.11.2015 BGBl. I S. 1987
Geltung ab 01.01.1985; FNA: 7110-3-80 Handwerk im Allgemeinen
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§ 4 Arbeitsprobe



Als Arbeitsprobe sind sechs der nachstehend genannten Arbeiten, davon in jedem Fall die nach den Nummern 1, 3, 5, 6 und 7, auszuführen:

1.
Kehren und Überprüfen von Schornsteinen,

2.
Kehren oder Reinigen einer Feuerstätte und eines Verbindungsstücks,

3.
Überprüfen einer Feuerstätte und eines Verbindungsstücks,

4.
Überprüfen oder Reinigen einer Zu- und einer Ablufteinrichtung,

5.
Überprüfen, Prüfen und Begutachten von Feuerungsanlagen auf ihre Feuersicherheit,

6.
Begutachten einer Feuerungsanlage, einer Zu- und einer Ablufteinrichtung oder einer ähnlichen Einrichtung nach baurechtlichen Vorschriften,

7.
Messen an Feuerungsanlagen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften,

8.
Messen an Feuerungsanlagen als Funktionsprüfung,

9.
Erfassen von Daten als Arbeitsunterlagen für die Führung und Verwaltung eines Kehrbezirks.

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Zitierungen von § 4 SchoMstrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 SchoMstrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchoMstrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 SchoMstrV Gliederung, Dauer und Bestehen der praktischen Prüfung (Teil I)
... und in der Arbeitsprobe. Innerhalb der Arbeitsprobe müssen die Arbeiten nach § 4 Nr. 1, 3, 5, 6 und 7 ebenfalls mit mindestens ausreichend bewertet ...