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Änderung § 72 BeamtVG vom 01.01.2008

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§ 72 BeamtVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 72 BeamtVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 72 Einmalzahlung im Jahr 2004


(Text neue Fassung)

§ 72 Sonderzahlung zur Abmilderung der Folgen gestiegener Verbraucherpreise im Jahr 2023


vorherige Änderung

(1) Am 1. November 2004 vorhandene Empfänger von laufenden Versorgungsbezügen erhalten, soweit von der Ermächtigung nach Absatz 5 innerhalb von drei Monaten nach dem 16. September 2003 kein Gebrauch gemacht wird, eine Einmalzahlung, die sich nach dem jeweiligen maßgebenden Ruhegehaltssatz und den Anteilssätzen des Witwen- und Waisengeldes sowie des Unterhaltsbeitrages aus dem Betrag von 50 Euro ergibt. § 85 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend.

(2)
Absatz 1 gilt entsprechend für Empfänger von Versorgungsbezügen nach § 2 Nr. 2 der Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Betrages von 50 Euro der Betrag von 46,25 Euro tritt.

(3) Am 1. November 2004 vorhandene Empfänger
von laufenden Versorgungsbezügen im Sinne des § 71 Abs. 2 erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 30 Euro. Witwen und versorgungsberechtigte geschiedene Ehefrauen erhalten 18 Euro, Empfänger von Vollwaisengeld 6 Euro und Empfänger von Halbwaisengeld 4 Euro. Die Einmalzahlungen der Sätze 1 und 2 werden für die Versorgungsempfänger nach Absatz 5 sowie deren Hinterbliebene im Sinne des Satzes 2 und versorgungsberechtigten geschiedenen Ehegatten nur gewährt, soweit von der Ermächtigung nach Absatz 5 innerhalb von drei Monaten nach dem 16. September 2003 kein Gebrauch gemacht wird.

(4) Zu den laufenden Versorgungsbezügen
im Sinne der Absätze 1 bis 3 gehören auch der Ausgleich und der Mindestbelassungsbetrag nach Artikel 2 § 2 Abs. 1 bis 3 und Artikel 3 § 3 Abs. 2 bis 4 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523), geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666). Bei Empfängern von Mindestversorgungsbezügen gilt der jeweils maßgebende Mindestruhegehaltssatz; Absatz 3 ist im Falle der Gewährung von Mindestversorgung nicht anzuwenden.

(5) Die Länder werden ermächtigt, jeweils für ihren Bereich durch Gesetz zu regeln, dass die Einmalzahlung nach Absatz 1 für die Ämter der den Staatssekretären
des Bundes vergleichbaren Versorgungsempfänger in den Ländern entsprechend § 85 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes bestimmt werden kann.



(1) 1 Zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise wird den am 1. Mai 2023 vorhandenen Versorgungsempfängern für den Monat Juni 2023 eine einmalige Sonderzahlung gewährt, die sich nach dem jeweils maßgeblichen Ruhegehaltssatz und den Anteilssätzen des Witwen- und Waisengeldes sowie des Unterhaltsbeitrages aus dem Betrag von 1.240 Euro ergibt. 2 Bei Empfängern von Mindestversorgungsbezügen gilt der jeweils maßgebliche Mindestruhegehaltssatz. 3 Abweichend davon wird den am 1. Mai 2023 vorhandenen Versorgungsempfängern im Sinne des § 71 Absatz 4 für den Monat Juni 2023 die einmalige Sonderzahlung gewährt in Höhe von

1. 744 Euro für Ruhegehaltsempfänger,

2. 446 Euro für Witwen und versorgungsberechtigte geschiedene Ehefrauen,

3. 149 Euro für
Empfänger von Vollwaisengeld und

4. 88 Euro für Empfänger von Halbwaisengeld.

(2) 1 Zur Abmilderung
der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise wird Empfängern von laufenden Versorgungsbezügen ferner jeweils für die Monate Juli 2023 bis Februar 2024 eine monatliche Sonderzahlung neben ihren Versorgungsbezügen gewährt. 2 Die Sonderzahlung wird in der Höhe gewährt, die sich nach dem jeweils maßgeblichen Ruhegehaltssatz und den Anteilssätzen des Witwen- und Waisengeldes sowie des Unterhaltsbeitrages aus dem Betrag von 220 Euro ergibt; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3 Abweichend davon wird den Versorgungsempfängern von laufenden Versorgungsbezügen im Sinne des § 71 Absatz 4 die monatliche Sonderzahlung jeweils für die Monate Juli 2023 bis Februar 2024 gewährt in Höhe von

1. 132 Euro für Ruhegehaltsempfänger,

2. 79 Euro für
Witwen und versorgungsberechtigte geschiedene Ehefrauen,

3. 26 Euro für
Empfänger von Vollwaisengeld und

4. 16 Euro für
Empfänger von Halbwaisengeld.

(3)
Die Sonderzahlung gilt nicht als Teil des Ruhegehaltes und bleibt bei der Anwendung von Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften sowie bei Vorschriften über die anteilige Kürzung außer Betracht.

(4) 1 Die Sonderzahlung wird jedem
Versorgungsempfänger nur einmal gewährt. 2 Beim Zusammentreffen mit einer entsprechenden Leistung aus einem anderen Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst des Bundes wird die Sonderzahlung mit der Maßgabe gewährt, dass

1.
der Anspruch aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis dem Anspruch aus dem Rechtsverhältnis als Versorgungsempfänger vorgeht,

2. beim Zusammentreffen
von Ruhegehalt mit Hinterbliebenenversorgung sich die Sonderzahlung nach dem Ruhegehalt bemisst und neben dem Ruhegehalt gewährt wird sowie

3.
im Übrigen der Anspruch aus einem späteren Rechtsverhältnis als Versorgungsempfänger dem Anspruch aus einem früheren Rechtsverhältnis als Versorgungsempfänger vorgeht.

3 Dem öffentlichen Dienst im Sinne
des Satzes 2 steht der Dienst bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihren Verbänden gleich.