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§ 72 - Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG)

neugefasst durch B. v. 24.02.2010 BGBl. I S. 150; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 2030-25 Beamte
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§ 72 Sonderzahlung zur Abmilderung der Folgen gestiegener Verbraucherpreise im Jahr 2023



(1) 1Zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise wird den am 1. Mai 2023 vorhandenen Versorgungsempfängern für den Monat Juni 2023 eine einmalige Sonderzahlung gewährt, die sich nach dem jeweils maßgeblichen Ruhegehaltssatz und den Anteilssätzen des Witwen- und Waisengeldes sowie des Unterhaltsbeitrages aus dem Betrag von 1.240 Euro ergibt. 2Bei Empfängern von Mindestversorgungsbezügen gilt der jeweils maßgebliche Mindestruhegehaltssatz. 3Abweichend davon wird den am 1. Mai 2023 vorhandenen Versorgungsempfängern im Sinne des § 71 Absatz 4 für den Monat Juni 2023 die einmalige Sonderzahlung gewährt in Höhe von

1.
744 Euro für Ruhegehaltsempfänger,

2.
446 Euro für Witwen und versorgungsberechtigte geschiedene Ehefrauen,

3.
149 Euro für Empfänger von Vollwaisengeld und

4.
88 Euro für Empfänger von Halbwaisengeld.

(2) 1Zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise wird Empfängern von laufenden Versorgungsbezügen ferner jeweils für die Monate Juli 2023 bis Februar 2024 eine monatliche Sonderzahlung neben ihren Versorgungsbezügen gewährt. 2Die Sonderzahlung wird in der Höhe gewährt, die sich nach dem jeweils maßgeblichen Ruhegehaltssatz und den Anteilssätzen des Witwen- und Waisengeldes sowie des Unterhaltsbeitrages aus dem Betrag von 220 Euro ergibt; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3Abweichend davon wird den Versorgungsempfängern von laufenden Versorgungsbezügen im Sinne des § 71 Absatz 4 die monatliche Sonderzahlung jeweils für die Monate Juli 2023 bis Februar 2024 gewährt in Höhe von

1.
132 Euro für Ruhegehaltsempfänger,

2.
79 Euro für Witwen und versorgungsberechtigte geschiedene Ehefrauen,

3.
26 Euro für Empfänger von Vollwaisengeld und

4.
16 Euro für Empfänger von Halbwaisengeld.

(3) Die Sonderzahlung gilt nicht als Teil des Ruhegehaltes und bleibt bei der Anwendung von Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften sowie bei Vorschriften über die anteilige Kürzung außer Betracht.

(4) 1Die Sonderzahlung wird jedem Versorgungsempfänger nur einmal gewährt. 2Beim Zusammentreffen mit einer entsprechenden Leistung aus einem anderen Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst des Bundes wird die Sonderzahlung mit der Maßgabe gewährt, dass

1.
der Anspruch aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis dem Anspruch aus dem Rechtsverhältnis als Versorgungsempfänger vorgeht,

2.
beim Zusammentreffen von Ruhegehalt mit Hinterbliebenenversorgung sich die Sonderzahlung nach dem Ruhegehalt bemisst und neben dem Ruhegehalt gewährt wird sowie

3.
im Übrigen der Anspruch aus einem späteren Rechtsverhältnis als Versorgungsempfänger dem Anspruch aus einem früheren Rechtsverhältnis als Versorgungsempfänger vorgeht.

3Dem öffentlichen Dienst im Sinne des Satzes 2 steht der Dienst bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihren Verbänden gleich.





 

Frühere Fassungen von § 72 BeamtVG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.06.2023 (29.12.2023)Artikel 2 Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für die Jahre 2023 und 2024 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2023/2024)
vom 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
aktuell vorher 01.01.2010 (24.11.2010)Artikel 8 Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2010/2011 (BBVAnpG 2010/2011)
vom 19.11.2010 BGBl. I S. 1552
aktuell vorher 01.01.2009Artikel 4 Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2008/2009 (BBVAnpG 2008/2009)
vom 29.07.2008 BGBl. I S. 1582
aktuell vorher 01.01.2008 (01.08.2008)Artikel 3 Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2008/2009 (BBVAnpG 2008/2009)
vom 29.07.2008 BGBl. I S. 1582
aktuellvor 01.01.2008 (01.08.2008)früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 72 BeamtVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 72 BeamtVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BeamtVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Soldatenversorgungsgesetz (SVG)
neugefasst durch B. v. 16.09.2009 BGBl. I S. 3054; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
§ 89c SVG Sonderzahlungen zur Abmilderung gestiegener Verbraucherpreise im Jahr 2023 (vom 01.06.2023)
... die früheren Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit und ihre Hinterbliebenen ist § 72 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2008/2009 (BBVAnpG 2008/2009)
G. v. 29.07.2008 BGBl. I S. 1582
Artikel 3 BBVAnpG 2008/2009 Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
... Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angaben zu den §§ 72 bis 76 werden wie folgt gefasst: „§§ 72 bis 76 (weggefallen)". ... Angaben zu den §§ 72 bis 76 werden wie folgt gefasst: „§§ 72 bis 76 (weggefallen)". b) Die Angabe zu § 108 wird wie folgt gefasst: ... nach § 69e Abs. 3 mit dem fünften Anpassungsfaktor." 5. Die §§ 72 und 73 werden aufgehoben. 6. § 107a wird wie folgt geändert: a) ...
Artikel 4 BBVAnpG 2008/2009 Weitere Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
... Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu den §§ 72 bis 76 wird wie folgt gefasst: „§ 72 Einmalige Zahlung im Jahr ... a) Die Angabe zu den §§ 72 bis 76 wird wie folgt gefasst: „§ 72 Einmalige Zahlung im Jahr 2009". b) Nach der Angabe zu § 72 wird folgende ... „§ 72 Einmalige Zahlung im Jahr 2009". b) Nach der Angabe zu § 72 wird folgende Angabe eingefügt: „§§ 73 bis 76 ... den Ruhestand nicht zugrunde gelegen hat." 3. Nach § 71 wird folgender § 72 eingefügt: „§ 72 Einmalige Zahlung im Jahr 2009 (1) Am 1. ... 3. Nach § 71 wird folgender § 72 eingefügt: „§ 72 Einmalige Zahlung im Jahr 2009 (1) Am 1. Januar 2009 vorhandene Empfänger von ...

Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2010/2011 (BBVAnpG 2010/2011)
G. v. 19.11.2010 BGBl. I S. 1552, 2011 BGBl. I S. 223
Artikel 8 BBVAnpG 2010/2011 Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
... Beamte und Versorgungsempfänger". b) Die Angaben zu den §§ 72 bis 76 werden durch folgende Angabe ersetzt: „§§ 72 bis 76 ... den §§ 72 bis 76 werden durch folgende Angabe ersetzt: „§§ 72 bis 76 (weggefallen)". c) Die Angabe zu § 85 wird wie folgt gefasst: ... durch die Wörter „1. Januar 2010 um 51,18 Euro" ersetzt. 6. § 72 wird ...

Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für die Jahre 2023 und 2024 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2023/2024)
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Artikel 2 BBVAnpÄndG 2023/2024 Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
... der Ruhegehaltfähigkeit von Stellenzulagen". b) Die Angaben zu den §§ 72 bis 76 werden wie folgt gefasst: „§ 72 Sonderzahlung zur Abmilderung der ... b) Die Angaben zu den §§ 72 bis 76 werden wie folgt gefasst: „ § 72 Sonderzahlung zur Abmilderung der Folgen gestiegener Verbraucherpreise im Jahr 2023  ... besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 28. Mai 1990 (BGBl. I S. 967)." 4. § 72 wird wie folgt gefasst: „§ 72 Sonderzahlung zur Abmilderung der Folgen ... 1990 (BGBl. I S. 967)." 4. § 72 wird wie folgt gefasst: „ § 72 Sonderzahlung zur Abmilderung der Folgen gestiegener Verbraucherpreise im Jahr 2023  ...
Artikel 18 BBVAnpÄndG 2023/2024 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
...  Auf die früheren Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit und ihre Hinterbliebenen ist § 72 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend anzuwenden." 3. Folgender § 107b wird ...