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Änderung § 71 BeamtVG vom 01.01.2009

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 71 BeamtVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 71 BeamtVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 71 Erhöhung der Versorgungsbezüge


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Bei Versorgungsempfängern gilt die Erhöhung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend für die in Artikel 2 § 2 Abs. 1 bis 4 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1995 vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1942) sowie in § 84 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes genannten Grundgehaltssätze, Grundgehälter und Grundvergütungen. Satz 1 gilt entsprechend für Empfänger von Versorgungsbezügen der weggefallenen Besoldungsgruppe A 1.

(2) Bei Versorgungsempfängern gilt die Erhöhung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend für die in Artikel 2 § 2 Abs. 1 bis 5 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1995 vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1942) genannten Bezügebestandteile sowie für die in § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe c und § 84 Abs. 2 Nr. 3 und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes aufgeführten Stellenzulagen und Bezüge. Satz 1 gilt entsprechend für Empfänger von Versorgungsbezügen der weggefallenen Besoldungsgruppe A 1.

(3)
Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung nicht zugrunde liegt, werden entsprechend Absatz 1 erhöht, wenn der Versorgungsfall vor dem 1. Juli 1997 eingetreten ist. Satz 1 gilt entsprechend für Hinterbliebene eines vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfängers.

(4) Die in Absatz 3 Satz 1 genannten Versorgungsbezüge werden ab 1. Januar 2008
um 3,0 vom Hundert erhöht, wenn der Versorgungsfall vor dem 1. Juli 1997 eingetreten ist. Satz 1 gilt entsprechend für

(Text neue Fassung)

(1) 1 Bei Versorgungsempfängern gilt die Erhöhung nach § 14 Absatz 2 Nummer 1 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend für die

1.
in § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 dieses Gesetzes und § 84 Nummer 1 des Bundesbesoldungsgesetzes genannten Bezügebestandteile sowie

2. den Versorgungsbezügen zugrunde liegenden

a) Grundvergütungen,

b)
Grundgehälter nach fortgeltenden oder früheren Besoldungsordnungen.

2
Satz 1 gilt entsprechend für Empfänger von Versorgungsbezügen der weggefallenen Besoldungsgruppen A 1 und A 2.

(2) Bei Versorgungsempfängern gilt die Erhöhung nach § 14 Absatz 2 Nummer 3 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend für die

1. den Versorgungsbezügen zugrunde liegenden Amtszulagen,

2.
in § 84 Nummer 3 und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes genannten Bezügebestandteile.

(3) Ab dem 1. März 2024 werden um 5,3 Prozent erhöht

1. den Versorgungsbezügen zugrunde liegende Leistungsbezüge nach
§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, soweit sie nach einer auf Grund des § 33 Absatz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen,

2. der Überleitungsbetrag nach § 69g Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a
Satz 3 sowie nach § 69g Absatz 2 Nummer 1 Satz 2.

(4) 1
Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung nicht zugrunde liegt, werden ab dem 1. März 2024 um 5,2 Prozent erhöht, wenn der Versorgungsfall vor dem 1. Juli 1997 eingetreten ist. 2 Satz 1 gilt entsprechend für

1. Hinterbliebene eines vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfängers,

2. Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind,

vorherige Änderung

3. den Betrag nach Artikel 13 § 2 Abs. 4 des Fünften Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 28. Mai 1990 (BGBl. I S. 967).

(5) Bei Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt der Besoldungsgruppen A 1 bis A 8 oder ein Grundgehalt nach Zwischenbesoldungsgruppen zugrunde liegt, vermindert sich das Grundgehalt ab 1. Januar 2008 um 49,19 Euro, wenn ihren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 Abs. 1 Buchstabe a oder b der Bundesbesoldungsordnungen A und B bei Eintritt in den Ruhestand nicht zugrunde gelegen hat.

(6) Für die Anpassung nach den Absätzen 1 und 3 und die weitere Anpassung nach den Absätzen 2 und 4 erfolgt die Verminderung nach § 69e Abs. 3 mit dem fünften Anpassungsfaktor.




3. den Betrag nach Artikel 13 § 2 Absatz 4 des Fünften Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 28. Mai 1990 (BGBl. I S. 967).

(heute geltende Fassung)