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Synopse aller Änderungen des BeamtVG am 01.01.2009

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2009 durch Artikel 4 des BBVAnpG 2008/2009 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BeamtVG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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BeamtVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
BeamtVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 29.07.2008 BGBl. I S. 1582
(Textabschnitt unverändert)

§ 71 Erhöhung der Versorgungsbezüge


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Bei Versorgungsempfängern gilt die Erhöhung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend für die in Artikel 2 § 2 Abs. 1 bis 4 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1995 vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1942) sowie in § 84 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes genannten Grundgehaltssätze, Grundgehälter und Grundvergütungen. Satz 1 gilt entsprechend für Empfänger von Versorgungsbezügen der weggefallenen Besoldungsgruppe A 1.

(2) Bei Versorgungsempfängern gilt die Erhöhung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend für die in Artikel 2 § 2 Abs. 1 bis
5 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1995 vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1942) genannten Bezügebestandteile sowie für die in § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe c und § 84 Abs. 2 Nr. 3 und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes aufgeführten Stellenzulagen und Bezüge. Satz 1 gilt entsprechend für Empfänger von Versorgungsbezügen der weggefallenen Besoldungsgruppe A 1.

(3)
Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung nicht zugrunde liegt, werden entsprechend Absatz 1 erhöht, wenn der Versorgungsfall vor dem 1. Juli 1997 eingetreten ist. Satz 1 gilt entsprechend für Hinterbliebene eines vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfängers.

(4) Die in Absatz 3 Satz 1 genannten Versorgungsbezüge werden
ab 1. Januar 2008 um 3,0 vom Hundert erhöht, wenn der Versorgungsfall vor dem 1. Juli 1997 eingetreten ist. Satz 1 gilt entsprechend für

(Text neue Fassung)

(1) Bei Versorgungsempfängern gilt die Erhöhung nach § 14 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend für die in Artikel 2 § 2 Abs. 1 bis 5 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1995 vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1942) genannten Bezügebestandteile sowie für die in § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und § 84 Nr. 3 und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes aufgeführten Stellenzulagen und Bezüge. Satz 1 gilt entsprechend für Empfänger von Versorgungsbezügen der weggefallenen Besoldungsgruppe A 1.

(2)
Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung nicht zugrunde liegt, werden ab 1. Januar 2009 um 2,7 vom Hundert erhöht, wenn der Versorgungsfall vor dem 1. Juli 1997 eingetreten ist. Satz 1 gilt entsprechend für

1. Hinterbliebene eines vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfängers,

2. Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind,

3. den Betrag nach Artikel 13 § 2 Abs. 4 des Fünften Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 28. Mai 1990 (BGBl. I S. 967).

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) Bei Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt der Besoldungsgruppen A 1 bis A 8 oder ein Grundgehalt nach Zwischenbesoldungsgruppen zugrunde liegt, vermindert sich das Grundgehalt ab 1. Januar 2008 um 49,19 Euro, wenn ihren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 Abs. 1 Buchstabe a oder b der Bundesbesoldungsordnungen A und B bei Eintritt in den Ruhestand nicht zugrunde gelegen hat.

(6) Für die Anpassung nach den Absätzen 1 und 3 und die weitere Anpassung nach den Absätzen 2 und 4 erfolgt die Verminderung nach § 69e Abs. 3 mit dem fünften Anpassungsfaktor.




(3) Bei Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt der Besoldungsgruppen A 1 bis A 8 oder ein Grundgehalt nach Zwischenbesoldungsgruppen zugrunde liegt, vermindert sich das Grundgehalt ab 1. Januar 2009 um 50,57 Euro, wenn ihren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 Abs. 1 Buchstabe a oder b der Bundesbesoldungsordnungen A und B bei Eintritt in den Ruhestand nicht zugrunde gelegen hat.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 72 (aufgehoben)




§ 72 Einmalige Zahlung im Jahr 2009


vorherige Änderung

 


(1) Am 1. Januar 2009 vorhandene Empfänger von laufenden Versorgungsbezügen erhalten eine einmalige Zahlung, die sich nach dem jeweils maßgebenden Ruhegehaltssatz und den Anteilssätzen des Witwen- und Waisengeldes sowie des Unterhaltsbeitrages aus dem Betrag von 225 Euro ergibt.

(2) Am 1. Januar 2009 vorhandene Empfänger von laufenden Versorgungsbezügen im Sinne des § 71 Abs. 2 erhalten eine einmalige Zahlung in Höhe von 135 Euro. Witwen und versorgungsberechtigte geschiedene Ehefrauen erhalten 81 Euro, Empfänger von Vollwaisengeld 27 Euro und Empfänger von Halbwaisengeld 16 Euro.

(3) Zu den laufenden Versorgungsbezügen im Sinne der Absätze 1 und 2 gehören auch der Ausgleich und der Mindestbelassungsbetrag nach Artikel 2 § 2 Abs. 1 bis 3 und Artikel 3 § 3 Abs. 2 bis 4 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523), geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666). Bei Empfängern von Mindestversorgungsbezügen gilt der jeweils maßgebende Mindestruhegehaltssatz; Absatz 2 ist im Falle der Gewährung von Mindestversorgung nicht anzuwenden.

(4) Die einmaligen Zahlungen nach § 85 des Bundesbesoldungsgesetzes und nach den Absätzen 1 bis 3 werden nicht nebeneinander gewährt; dies gilt auch bei mehreren Ansprüchen nach einer dieser Rechtsnormen. Die einmalige Zahlung bleibt bei sonstigen Versorgungsleistungen unberücksichtigt.

(5) Der Anspruch aus einem Dienstverhältnis geht dem Anspruch aus dem Rechtsverhältnis als Versorgungsempfänger vor. Der Anspruch aus einem späteren Rechtsverhältnis als Versorgungsempfänger geht dem Anspruch aus einem früheren Rechtsverhältnis als Versorgungsempfänger vor. Beim Zusammentreffen von Ruhegehalt mit Hinterbliebenenversorgung bemisst sich die einmalige Zahlung nach dem Ruhegehalt; sie wird neben dem Ruhegehalt gezahlt.

(6) Ruhens- und Anrechnungsvorschriften sowie Vorschriften über die anteilige Kürzung sind nicht anzuwenden.

(7) Im Sinne der Absätze 4 und 5 stehen der einmaligen Zahlung entsprechende Leistungen aus einem anderen Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst (§ 40 Abs. 6 des Bundesbesoldungsgesetzes und § 53 Abs. 8) nach diesen Vorschriften gleich. Dem öffentlichen Dienst im Sinne des Satzes 1 steht der Dienst bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihren Verbänden gleich.