Tools:
Update via:
Änderung § 69i BeamtVG vom 23.05.2015
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 69i BeamtVG und Änderungshistorie des BeamtVGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 69i BeamtVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.05.2015 geltenden Fassung | § 69i BeamtVG n.F. (neue Fassung) in der am 23.05.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 706 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 69i Übergangsregelung aus Anlass des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes | (Text neue Fassung)§ 69i Übergangsregelung aus Anlass des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes und des Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetzes |
Ist der Anspruch nach § 43 in der Zeit vom 1. Dezember 2002 bis zum 12. Dezember 2011 entstanden, beträgt die Unfallentschädigung | Ist der Anspruch nach § 43 in der Zeit vom 1. November 1991 bis zum 12. Dezember 2011 entstanden, beträgt die Unfallentschädigung |
(Textabschnitt unverändert) 1. im Fall des § 43 Absatz 1 150.000 Euro, 2. im Fall des § 43 Absatz 2 Nummer 1 100.000 Euro, 3. im Fall des § 43 Absatz 2 Nummer 2 40.000 Euro, 4. im Fall des § 43 Absatz 2 Nummer 3 20.000 Euro. Aus gleichem Anlass bereits gewährte Leistungen nach § 43 sind anzurechnen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3394/al0-47303.htm