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§ 69i - Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG)
neugefasst durch B. v. 24.02.2010 BGBl. I S. 150; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 2030-25 Beamte
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Geltung ab 01.01.1977; FNA: 2030-25 Beamte
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§ 69i Übergangsregelung aus Anlass des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes und des Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetzes
Ist der Anspruch nach § 43 in der Zeit vom 1. November 1991 bis zum 12. Dezember 2011 entstanden, beträgt die Unfallentschädigung
- 1.
- im Fall des § 43 Absatz 1 150.000 Euro,
- 2.
- im Fall des § 43 Absatz 2 Nummer 1 100.000 Euro,
- 3.
- im Fall des § 43 Absatz 2 Nummer 2 40.000 Euro,
- 4.
- im Fall des § 43 Absatz 2 Nummer 3 20.000 Euro.
Text in der Fassung des Artikels 1 Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz (BwAttraktStG) G. v. 13. Mai 2015 BGBl. I S. 706, 2018 I 532 m.W.v. 23. Mai 2015
Frühere Fassungen von § 69i BeamtVG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 23.05.2015 | Artikel 1 Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz (BwAttraktStG) vom 13.05.2015 BGBl. I S. 706 |
aktuell vorher | 26.07.2012 | Artikel 5 Bundeswehrreform-Begleitgesetz (BwRefBeglG) vom 21.07.2012 BGBl. I S. 1583 |
aktuell | vor 26.07.2012 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 69i BeamtVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 69i BeamtVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BeamtVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz (BwAttraktStG)
G. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 706, 2018 I 532
Artikel 1 BwAttraktStG Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 69i wie folgt gefasst: „§ 69i Übergangsregelung aus Anlass des ... Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 69i wie folgt gefasst: „§ 69i Übergangsregelung aus Anlass des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes und des ... und des Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetzes". 2. § 69i wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 69i Übergangsregelung aus Anlass des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes und des ...
Bundeswehrreform-Begleitgesetz (BwRefBeglG)
G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1583
Artikel 5 BwRefBeglG Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
... wird nach der Angabe zu § 69h folgende Angabe eingefügt: „§ 69i Übergangsregelung aus Anlass des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes". ... 2. Nach § 69h wird folgender § 69i eingefügt: „§ 69i Übergangsregelung aus Anlass des ... 2. Nach § 69h wird folgender § 69i eingefügt: „§ 69i Übergangsregelung aus Anlass des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes Ist der ...
Professorenbesoldungsneuregelungsgesetz
G. v. 11.06.2013 BGBl. I S. 1514
Artikel 2 ProfBesNeuG Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
... wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 69i folgende Angabe eingefügt: „§ 69j Übergangsregelung aus Anlass ... die Angabe „400" durch die Angabe „450" ersetzt. 3. Nach § 69i wird folgender § 69j eingefügt: „§ 69j Übergangsregelung aus ...
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