Tools:
Update via:
Änderung § 107d BeamtVG vom 01.01.2016
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 107d BeamtVG, alle Änderungen durch Artikel 3 BeamtStGuaÄndG am 1. Januar 2016 und Änderungshistorie des BeamtVGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 107d BeamtVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung | § 107d BeamtVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2019 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2232 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 107d Befristete Ausnahme für Verwendungseinkommen beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge | (Text neue Fassung)§ 107d Befristete Ausnahme für Verwendungseinkommen |
1 § 53 ist auf Versorgungsberechtigte, die vor dem 1. Januar 2016 in den Ruhestand getreten sind und die ein Einkommen aus einer Beschäftigung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge beziehen, nach Ablauf des Monats, in dem sie die Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreichen, bis zum 31. Dezember 2018 nicht anzuwenden. 2 Satz 1 ist auf Beamte, die nach § 5 Absatz 1 und 2 des Bundespolizeibeamtengesetzes in den Ruhestand getreten sind, ab Eintritt in den Ruhestand entsprechend anzuwenden. | 1 Für Ruhestandsbeamte, die ein Verwendungseinkommen aus einer Beschäftigung erzielen, die unmittelbar oder mittelbar 1. im Zusammenhang steht mit der Aufnahme, Betreuung oder Rückführung von Flüchtlingen und ihren Angehörigen oder 2. der Durchführung von migrationsspezifischen Sicherheitsaufgaben im Ausland dient, beträgt die Höchstgrenze nach § 53 Absatz 2 Nummer 1 erste Alternative bis zum 31. Dezember 2023 120 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Absatz 1. 2 Satz 1 gilt für Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit oder nach § 52 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt worden sind, erst nach Ablauf des Monats, in dem sie die Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht haben. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3394/al0-59253.htm