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Änderung § 69o BeamtVG vom 01.01.2025
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§ 69o BeamtVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | § 69o BeamtVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 14 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423 |
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(Text alte Fassung) § 69o (neu) | (Text neue Fassung)§ 69o Übergangsregelungen zu Unfallfürsorgeleistungen |
(1) 1 Personen, die im Dezember 2024 einen Unfallausgleich nach § 35 in der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung erhalten haben, wird diese Leistung weitergewährt, solange in den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, keine wesentliche Änderung eingetreten ist. 2 Eine höhere Leistung nach § 35 tritt anstelle der Leistung nach Satz 1. (2) 1 Auf Personen mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um weniger als 30 Prozent, die im Dezember 2024 einen Unterhaltsbeitrag nach § 38 oder § 38a in der jeweils bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung erhalten haben, finden die §§ 38 beziehungsweise 38a in der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung weiter Anwendung. 2 Satz 1 gilt nur, solange in den Verhältnissen, die für die Feststellung des jeweiligen Unterhaltsbeitrags maßgebend gewesen sind, keine wesentliche Änderung eingetreten ist. |
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