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Änderung § 9 BeamtVG vom 22.03.2012
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 9 BeamtVG, alle Änderungen durch Artikel 4 BBeamtGewG am 22. März 2012 und Änderungshistorie des BeamtVGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 9 BeamtVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.03.2012 geltenden Fassung | § 9 BeamtVG n.F. (neue Fassung) in der am 22.03.2012 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 15.03.2012 BGBl. I S. 462 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Nichtberufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten | |
(1) Als ruhegehaltfähig gilt die Zeit, während der ein Beamter nach Vollendung des 17. Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis | |
(Text alte Fassung) 1. nichtberufsmäßigen Wehrdienst oder Polizeivollzugsdienst geleistet hat oder | (Text neue Fassung) 1. nichtberufsmäßigen Wehrdienst in der Bundeswehr oder der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder einen vergleichbaren zivilen Ersatzdienst oder Polizeivollzugsdienst geleistet hat oder |
2. sich insgesamt länger als drei Monate in einem Gewahrsam (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 9 des Häftlingshilfegesetzes in der bis zum 28. Dezember 1991 geltenden Fassung) befunden hat oder 3. sich auf Grund einer Krankheit oder Verwundung als Folge eines Dienstes nach Nummer 1 oder im Sinne des § 8 Abs. 1 im Anschluss an die Entlassung arbeitsunfähig in einer Heilbehandlung befunden hat. (2) § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 5 bis 7 und Abs. 2 gilt entsprechend. |
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