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Änderung § 69j BeamtVG vom 01.01.2013
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§ 69j BeamtVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung | § 69j BeamtVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 11.06.2013 BGBl. I S. 1514 |
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(Text alte Fassung) § 69j (neu) | (Text neue Fassung)§ 69j Übergangsregelung aus Anlass des Professorenbesoldungsneuregelungsgesetzes |
1 Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 der Professoren sowie der hauptberuflichen Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die vor dem 1. Januar 2013 aus einem Amt der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 in den Ruhestand versetzt worden sind, werden neu festgesetzt. 2 § 77a des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend. 3 Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach Satz 1 sind nach Maßgabe des Satzes 2 zusammen mindestens in der Höhe festzusetzen, in der sie auf der Grundlage des bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Rechts festgesetzt worden sind. 4 Für Hinterbliebene gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend. |
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