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§ 69j - Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG)

neugefasst durch B. v. 24.02.2010 BGBl. I S. 150; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 2030-25 Beamte
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§ 69j Übergangsregelung aus Anlass des Professorenbesoldungsneuregelungsgesetzes



1Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 der Professoren sowie der hauptberuflichen Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die vor dem 1. Januar 2013 aus einem Amt der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 in den Ruhestand versetzt worden sind, werden neu festgesetzt. 2§ 77a des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend. 3Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach Satz 1 sind nach Maßgabe des Satzes 2 zusammen mindestens in der Höhe festzusetzen, in der sie auf der Grundlage des bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Rechts festgesetzt worden sind. 4Für Hinterbliebene gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 69j BeamtVG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2013 (20.06.2013)Artikel 2 Professorenbesoldungsneuregelungsgesetz
vom 11.06.2013 BGBl. I S. 1514

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 69j BeamtVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 69j BeamtVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BeamtVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 05.01.2017 BGBl. I S. 17
Artikel 3 VersRücklGuDRÄndG Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
... 62a Versorgungsbericht, Mitteilungspflichten". b) Nach der Angabe zu § 69j wird folgende Angabe eingefügt: „§ 69k Übergangsregelung aus ... Wörter „für Ehrenbeamte des Bundes" gestrichen. 35. Nach § 69j wird folgender § 69k eingefügt: „69k Übergangsregelung aus Anlass ...

Professorenbesoldungsneuregelungsgesetz
G. v. 11.06.2013 BGBl. I S. 1514
Artikel 2 ProfBesNeuG Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
... wird nach der Angabe zu § 69i folgende Angabe eingefügt: „§ 69j Übergangsregelung aus Anlass des Professorenbesoldungsneuregelungsgesetzes".  ... durch die Angabe „450" ersetzt. 3. Nach § 69i wird folgender § 69j eingefügt: „§ 69j Übergangsregelung aus Anlass des ... 3. Nach § 69i wird folgender § 69j eingefügt: „§ 69j Übergangsregelung aus Anlass des Professorenbesoldungsneuregelungsgesetzes Die ...