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Änderung § 107d BeamtVG vom 01.01.2016

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 107d BeamtVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
§ 107d BeamtVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 3a G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2163
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 107d (neu)


(Text neue Fassung)

§ 107d Befristete Ausnahme für Verwendungseinkommen beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge


vorherige Änderung

 


1 § 53 ist auf Versorgungsberechtigte, die vor dem 1. Januar 2016 in den Ruhestand getreten sind und die ein Einkommen aus einer Beschäftigung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge beziehen, nach Ablauf des Monats, in dem sie die Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreichen, bis zum 31. Dezember 2018 nicht anzuwenden. 2 Satz 1 ist auf Beamte, die nach § 5 Absatz 1 und 2 des Bundespolizeibeamtengesetzes in den Ruhestand getreten sind, ab Eintritt in den Ruhestand entsprechend anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

 
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