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Änderung § 2 DüBV vom 01.01.2008

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§ 2 DüBV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 2 DüBV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2930
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Mitgliedschaft


(1) Der Beirat setzt sich aus zehn Wissenschaftlern und Wissenschaftlerinnen zusammen, die auf folgenden Fachgebieten tätig sind:

(Text alte Fassung)

1. drei Mitglieder auf dem Fachgebiet Pflanzenernährung, von denen eines der Bundesforschungsanstalt für Landwirtschaft angehört,

(Text neue Fassung)

1. drei Mitglieder auf dem Fachgebiet Pflanzenernährung, von denen eines der Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen, angehört,

2. zwei Mitglieder auf dem Fachgebiet Pflanzenbau oder Bodenkunde,

3. ein Mitglied auf dem Fachgebiet Ökologischer Landbau,

4. ein Mitglied auf dem Fachgebiet Düngemittelanalytik,

5. ein Mitglied auf dem Fachgebiet Toxikologie, das dem Bundesinstitut für Risikobewertung angehört,

6. ein Mitglied auf dem Fachgebiet Ökotoxikologie,

7. ein Mitglied auf dem Fachgebiet Umwelt- und Tierhygiene.

(2) Die Mitglieder des Beirats werden vom Bundesministerium für fünf Jahre berufen.

(3) Die Mitgliedschaft im Beirat endet vorzeitig, wenn

1. ein Mitglied als Hochschullehrer entpflichtet wird,

2. ein für die Berufung in den Beirat maßgebendes Beamten- oder Angestelltenverhältnis eines Mitglieds endet,

3. ein Mitglied im Rahmen eines bestehenden Beamten- oder Angestelltenverhältnisses mit Aufgaben betraut wird, die nicht für die Berufung maßgebend waren.

Die Mitglieder können ihr Ausscheiden aus dem Beirat gegenüber dem Bundesministerium jederzeit schriftlich erklären.

(4) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, beruft das Bundesministerium für die verbleibende Berufungsdauer ein Ersatzmitglied.

(5) Die Mitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Notwendige Reisekosten werden auf Antrag nach den Richtlinien des Bundesministeriums der Finanzen über die Abfindung der Mitglieder von Beiräten, Ausschüssen, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen im Bereich des Bundes vom 9. November 1981 (GMBl. S. 515) in der jeweils geltenden Fassung erstattet.