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Änderung § 26 Bienenseuchen-Verordnung vom 01.05.2014
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§ 26 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2014 geltenden Fassung | § 26 n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2014 geltenden Fassung durch Artikel 7 V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388 |
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(Textabschnitt unverändert) § 26 | |
(Text alte Fassung) (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer mit einer Genehmigung nach § 5 Abs. 3, § 10 Abs. 2 Satz 2 oder § 11 Abs. 3 verbundenen vollziehbaren Auflage oder 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Abs. 1 Satz 1, § 19 Abs. 2, § 23 Abs. 3 oder § 24 Abs. 3 zuwiderhandelt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1a eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 2. einer Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 oder 4 oder § 8 Abs. 1 Nr. 7, 8 oder 9 über Reinigung, Entseuchung, Aufbewahrung, unschädliche Beseitigung zuwiderhandelt, 3. entgegen § 4 nicht die erforderliche Hilfe leistet, 4. der Vorschrift des § 5 Abs. 1 über die Vorlage einer Bescheinigung, des § 5a Satz 1 über das Anbringen eines Schildes oder des § 5a Satz 2 über die Untersuchung zuwiderhandelt, 5. entgegen § 6 eine Bienenwohnung nicht bienendicht verschlossen hält, 6. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 2 eine dort bezeichnete Veränderung an einem Bienenstand vornimmt, 7. entgegen § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 1 Nr. 1 oder § 22 Abs. 2 einen Bienenstand oder ein Futtervorratslager betritt, 8. entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 2, § 11 Abs. 1 Nr. 3, § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 18 Abs. 1 Nr. 2, § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder § 23 Abs. 1 Nr. 1 ein Bienenvolk, Bienen oder einen dort bezeichneten Gegenstand entfernt, 9. entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 3 oder 4, § 11 Abs. 1 Nr. 4, § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 18 Abs. 1 Nr. 3 oder 4, § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 oder § 23 Abs. 1 Nr. 2 ein Bienenvolk, Bienen oder einen dort bezeichneten Gegenstand verbringt, 10. entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 5 oder § 18 Abs. 1 Nr. 5 Honig verfüttert, 11. einer Vorschrift des § 8 Abs. 1 Nr. 6 über die Aufbewahrung eines dort bezeichneten Gegenstandes zuwiderhandelt, 12. entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 7 oder § 23 Abs. 1 Nr. 3 Bienen, Bienenbrut oder einen dort bezeichneten Gegenstand nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beseitigt, 13. entgegen § 11 Abs. 1 Nr. 2 oder ohne Genehmigung nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 einen Bienenstand, ein Bienenvolk oder Bienen entfernt oder 14. entgegen § 16 einen dort bezeichneten Gegenstand nicht oder nicht richtig aufbewahrt oder eine Bienenwohnung nicht oder nicht richtig sichert. | (Text neue Fassung) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1a Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 2. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 1 einen dort genannten Gegenstand nicht oder nicht rechtzeitig reinigt, nicht oder nicht rechtzeitig einer dort genannten Temperatur aussetzt und nicht oder nicht rechtzeitig aufbewahrt, 3. entgegen § 2 Absatz 3 Honig beseitigt, 4. entgegen § 2 Absatz 4 Honig nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig behandelt, 5. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 2 eine Bescheinigung vorlegt, 6. einer mit einer Zulassung nach § 5 Absatz 3 oder § 11 Absatz 3 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, 7. entgegen § 6 eine Bienenwohnung nicht oder nicht richtig verschlossen hält, 8. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 2 ein Bienenvolk, eine Biene oder einen dort genannten Gegenstand entfernt oder verbringt, 9. entgegen § 7 Absatz 2, § 8 Absatz 1 Nummer 1, § 17 Absatz 2, § 18 Absatz 1 Nummer 1 oder § 22 Absatz 2 einen Bienenstand oder ein Futtervorratslager betritt, 10. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 2, § 11 Absatz 1 Nummer 3, § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, § 18 Absatz 1 Nummer 2, § 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder § 23 Absatz 1 Nummer 1 ein Bienenvolk, eine Biene oder einen dort genannten Gegenstand entfernt, 11. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 3 oder Nummer 4, § 11 Absatz 1 Nummer 4, § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, § 18 Absatz 1 Nummer 3 oder Nummer 4, § 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 oder § 23 Absatz 1 Nummer 2 ein Bienenvolk, eine Biene oder einen dort genannten Gegenstand verbringt, 12. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 5 oder § 18 Absatz 1 Nummer 5 Honig verfüttert, 13. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 6 einen dort genannten Gegenstand nicht oder nicht richtig aufbewahrt, 14. einer vollziehbaren Anordnung nach § 8 Absatz 1 Nummer 7, 8 oder Nummer 9, § 9 Absatz 1 Satz 1, § 19 Absatz 2, § 23 Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 3 oder § 24 Absatz 3 zuwiderhandelt, 15. einer mit einer Genehmigung nach § 10 Absatz 2 Satz 2 verbundenen Auflage zuwiderhandelt, 16. entgegen § 11 Absatz 1 Nummer 2 einen Bienenstand entfernt, 17. entgegen § 16 einen dort genannten Gegenstand nicht oder nicht richtig aufbewahrt oder eine Bienenwohnung nicht oder nicht richtig sichert oder 18. ohne Genehmigung nach § 24 Absatz 2 Nummer 1 ein Bienenvolk oder eine Biene entfernt. |
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