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Synopse aller Änderungen der Bienenseuchen-Verordnung am 01.05.2014

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Mai 2014 durch Artikel 7 der 4. TierSeuchRÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BienSeuchV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2014 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 7 V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388
(Textabschnitt unverändert)

§ 2


(1) Betriebe, in denen

1. gewerbsmäßig Honig gelagert oder behandelt wird,

2. Mittelwände für Bienenwaben hergestellt werden oder

3. Seuchenwachs be- oder verarbeitet wird,

unterliegen der Beaufsichtigung durch die zuständige Behörde.

(2) In Betrieben, in denen Honig gewerbsmäßig behandelt wird, müssen zur Aufbewahrung, Be- und Verarbeitung, zum Abfüllen und für die Beförderung von Honig benutzte Gegenstände nach Gebrauch

1. mit kochendem Wasser gründlich gereinigt,

2. für mindestens 20 Minuten einer Temperatur von mindestens 230 °C ausgesetzt oder

3. so aufbewahrt werden, dass sie Bienen nicht zugänglich sind.

Die Betriebsräume sind bienendicht zu halten.

(3) Honig aus Betrieben, in denen Honig gewerbsmäßig behandelt wird, darf nur so beseitigt werden, dass er Bienen nicht zugänglich ist.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(4) Betriebe, die gewerbsmäßig Honig zur Herstellung von Futterteig verwenden, müssen den Honig mit einem Verfahren behandeln, durch das Erreger übertragbarer Bienenkrankheiten abgetötet werden.

(Text neue Fassung)

(4) Betriebe, die gewerbsmäßig Honig zur Herstellung von Futterteig verwenden, müssen den Honig vor der Herstellung des Futterteigs mit einem Verfahren behandeln, durch das Erreger übertragbarer Bienenkrankheiten abgetötet werden.

(5) Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen nach Absatz 2 sowie für Trester die Maßnahmen nach Absatz 3 für Betriebe, in denen Mittelwände für Bienenwaben hergestellt werden oder Seuchenwachs be- oder verarbeitet wird, anordnen, soweit dies zur Verhütung der Verschleppung der Amerikanischen Faulbrut notwendig ist. Sie kann ferner anordnen, dass Plätze der in Absatz 1 genannten Betriebe, an denen Honig gelagert oder aufbewahrt wird, bienendicht zu halten sind und Wachs, das zur Herstellung von Mittelwänden für Bienenwaben verwendet wird, mit einem Verfahren behandelt wird, durch das Erreger übertragbarer Bienenkrankheiten abgetötet werden, soweit dies zur Verhütung der Verschleppung der Amerikanischen Faulbrut notwendig ist.



§ 6


vorherige Änderung nächste Änderung

Von Bienen nicht mehr besetzte Bienenwohnungen sind stets bienendicht verschlossen zu halten.



Von Bienen nicht mehr besetzte Bienenwohnungen sind vom Besitzer der Bienen stets bienendicht verschlossen zu halten.

§ 26


vorherige Änderung

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. einer mit einer Genehmigung nach § 5 Abs. 3, § 10 Abs. 2 Satz 2 oder § 11 Abs. 3 verbundenen vollziehbaren Auflage oder

2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Abs. 1 Satz 1, § 19 Abs. 2, § 23 Abs. 3 oder § 24 Abs. 3

zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 1a eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

2. einer Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 oder 4 oder § 8 Abs. 1 Nr. 7, 8 oder 9 über Reinigung, Entseuchung, Aufbewahrung, unschädliche Beseitigung zuwiderhandelt,

3. entgegen § 4 nicht die erforderliche Hilfe leistet,

4. der Vorschrift des
§ 5 Abs. 1 über die Vorlage einer Bescheinigung, des § 5a Satz 1 über das Anbringen eines Schildes oder des § 5a Satz 2 über die Untersuchung zuwiderhandelt,

5.
entgegen § 6 eine Bienenwohnung nicht bienendicht verschlossen hält,

6.
entgegen § 7 Abs. 1 Satz 2 eine dort bezeichnete Veränderung an einem Bienenstand vornimmt,

7.
entgegen § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 1 Nr. 1 oder § 22 Abs. 2 einen Bienenstand oder ein Futtervorratslager betritt,

8.
entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 2, § 11 Abs. 1 Nr. 3, § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 18 Abs. 1 Nr. 2, § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder § 23 Abs. 1 Nr. 1 ein Bienenvolk, Bienen oder einen dort bezeichneten Gegenstand entfernt,

9.
entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 3 oder 4, § 11 Abs. 1 Nr. 4, § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 18 Abs. 1 Nr. 3 oder 4, § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 oder § 23 Abs. 1 Nr. 2 ein Bienenvolk, Bienen oder einen dort bezeichneten Gegenstand verbringt,

10.
entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 5 oder § 18 Abs. 1 Nr. 5 Honig verfüttert,

11. einer Vorschrift des
§ 8 Abs. 1 Nr. 6 über die Aufbewahrung eines dort bezeichneten Gegenstandes zuwiderhandelt,

12. entgegen
§ 8 Abs. 1 Nr. 7 oder § 23 Abs. 1 Nr. 3 Bienen, Bienenbrut oder einen dort bezeichneten Gegenstand nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beseitigt,

13. entgegen
§ 11 Abs. 1 Nr. 2 oder ohne Genehmigung nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 einen Bienenstand, ein Bienenvolk oder Bienen entfernt oder

14.
entgegen § 16 einen dort bezeichneten Gegenstand nicht oder nicht richtig aufbewahrt oder eine Bienenwohnung nicht oder nicht richtig sichert.



Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 1a Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

2. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 1 einen dort genannten Gegenstand nicht oder nicht rechtzeitig reinigt, nicht oder nicht rechtzeitig einer dort genannten Temperatur aussetzt und nicht oder nicht rechtzeitig aufbewahrt,

3. entgegen § 2 Absatz 3 Honig beseitigt,

4. entgegen § 2 Absatz
4 Honig nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig behandelt,

5. entgegen
§ 5 Absatz 1 Satz 2 eine Bescheinigung vorlegt,

6.
einer mit einer Zulassung nach § 5 Absatz 3 oder § 11 Absatz 3 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,

7.
entgegen § 6 eine Bienenwohnung nicht oder nicht richtig verschlossen hält,

8.
entgegen § 7 Absatz 1 Satz 2 ein Bienenvolk, eine Biene oder einen dort genannten Gegenstand entfernt oder verbringt,

9.
entgegen § 7 Absatz 2, § 8 Absatz 1 Nummer 1, § 17 Absatz 2, § 18 Absatz 1 Nummer 1 oder § 22 Absatz 2 einen Bienenstand oder ein Futtervorratslager betritt,

10.
entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 2, § 11 Absatz 1 Nummer 3, § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, § 18 Absatz 1 Nummer 2, § 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder § 23 Absatz 1 Nummer 1 ein Bienenvolk, eine Biene oder einen dort genannten Gegenstand entfernt,

11.
entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 3 oder Nummer 4, § 11 Absatz 1 Nummer 4, § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, § 18 Absatz 1 Nummer 3 oder Nummer 4, § 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 oder § 23 Absatz 1 Nummer 2 ein Bienenvolk, eine Biene oder einen dort genannten Gegenstand verbringt,

12.
entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 5 oder § 18 Absatz 1 Nummer 5 Honig verfüttert,

13. entgegen
§ 8 Absatz 1 Nummer 6 einen dort genannten Gegenstand nicht oder nicht richtig aufbewahrt,

14. einer vollziehbaren Anordnung nach
§ 8 Absatz 1 Nummer 7, 8 oder Nummer 9, § 9 Absatz 1 Satz 1, § 19 Absatz 2, § 23 Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 3 oder § 24 Absatz 3 zuwiderhandelt,

15. einer mit einer
Genehmigung nach § 10 Absatz 2 Satz 2 verbundenen Auflage zuwiderhandelt,

16. entgegen § 11 Absatz
1 Nummer 2 einen Bienenstand entfernt,

17.
entgegen § 16 einen dort genannten Gegenstand nicht oder nicht richtig aufbewahrt oder eine Bienenwohnung nicht oder nicht richtig sichert oder

18. ohne Genehmigung nach § 24 Absatz 2 Nummer 1 ein Bienenvolk oder eine Biene entfernt.